4.43.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 605

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 11 00

4.43.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 606

Die vorstehende Fassung der Nr. 43 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 43 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif wegen der neuen Schreibweise für Unterpositionen mit acht Stellen redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "aus Unterposition 2925 1100", jetzt lautet er "aus Unterposition 2925 11 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der v. 1.1.1980 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 37 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 43 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

4.43.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 607

Im Einzelnen fallen unter Nr. 43 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 608

a)

Benzoesäuresulfimid-Natrium (aus Unterposition 2925 11 00 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich um das Natriumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (Saccharin). Saccharin ist ein geruchloses, weißes, kristallines, sehr süßes Pulver. Sein Natriumsalz hat eine geringere Süßkraft, ist jedoch wasserlöslicher. Hierzu gehören auch vergleichbare Tabletten, die als Süßstoff verwendet werden.

 

Rz. 609

b)

Benzoesäuresulfimid-Kalium (aus Unterposition 2925 11 00 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich um das Kaliumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (Saccharin). Es wurde mWv 1.1.1980 in Nr. 37 der Anlage des UStG 1980 aufgenommen.

Hierzu gehören nur isolierte, chemisch einheitliche organische Verbindungen, die auch Verunreinigungen enthalten können.

 

Rz. 610

Hierzu gehören nicht

  1. Mannit und Xylit (als Nebenprodukt der Holzverzuckerung anfallender Zuckeralkohol);
  2. Paraphenetolecarbamid (z. B. der Süßstoff "Dulcin");
  3. ortho-Benzoesäuresulfimid (Saccharin);
  4. Calcium- und Natriumcyclamate (z. B. der Süßstoff "Assugrin"). Cyclamate sind eine Gruppe von Süßstoffen, meist Natrium- oder Calciumsalze der Cyclohexysulfamidsäure;
  5. Zubereitungen, die zur menschlichen Diäternährung verwendet werden, aus einer Mischung von Saccharin oder seinen Salzen und einem Nährstoff, z. B. Lactose (Position 2106 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 517ff.);
  6. Zubereitungen aus Saccharin oder seinen Salzen und anderen Stoffen als Nährboden, wie Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) und Weinsäure (Position 3824 des Zolltarifs);
  7. Süßstoffe auf der Grundlage von Sorbit (D-Glucitol) (Position 2905 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 41 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 599ff.);
  8. chemisch reine Saccharose (Position 1701 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 460).

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