Rz. 290

Die vorstehende Fassung der Nr. 11 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Geringfügige redaktionelle Änderungen in Anpassung an den geltenden Zolltarif (statt "Genießbare Früchte" nunmehr "Genießbare Früchte und Nüsse") erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Diese Änderung trat am 1.1.2000 in Kraft.[3]

Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 12 der Anlage des UStG. Topinambur, das bis 31.12.1987 nach Nr. 11 der Anlage des UStG begünstigt war, ist zum 1.1.1988 in Nr. 10 Buchst. n der Anlage des UStG (jetzt Anlage 2 des UStG) aufgenommen worden.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 11 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[4]

 

Rz. 290a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[5] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Nullsteuersätze auf bestimmte Lebensmittel anwenden. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte sich daraufhin dafür ausgesprochen, auf – der Gesundheit dienende – Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte den Nullsteuersatz anzuwenden. Laut Frage 1 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie dies befürworte und welche Steuermindereinnahmen bei einer entsprechenden Steuersatzsenkung zu erwarten wären. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[6]

Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des USt-Satzes für Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte von derzeit 7 % auf 0 % schätzte die Bundesregierung auf rund 2 Mrd. EUR für das Jahr 2022.

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion bekräftigte die Bundesregierung, dass derzeit (April 2023) keine Entscheidung der Bundesregierung existiere, im Bereich der USt-Sätze auf die Lieferung von Lebensmitteln eine Gesetzesänderung zu initiieren.[7]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 12.
[3] Art. 28 Abs. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes v. 22.12.1999, a. a. O.
[5] ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[6] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.
[7] Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion v. 5.4.2023, BT-Drs. 20/6333.

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