BMF, 27.12.1983, IV A 1 - S 7220 - 44/83

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die nach dem 31.12.1983 bewirkten Umsätze der in der Anlage des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Gegenstände folgendes:

A. Allgemeine Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Steuerbegünstigte Umsätze

1

(1) Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage abschließend aufgeführten Gegenstände. Eine Werklieferung ist begünstigt, wenn das fertige Werk als solches ein Gegenstand der Anlage ist. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn der Gegenstand der Werklieferung mit dem Grund und Boden fest verbunden wird (vgl. Tz. 3 Satz 4).

2

(2) Sonstige Leistungen einschließlich Werkleistungen (§ 3 Abs. 9 und 10 UStG) sind nicht begünstigt. Der ermäßigte Steuersatz ist auch auf Gegenstände nicht anwendbar, die als unselbständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen. Ferner gilt die Steuerermäßigung nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG).

Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif

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(3) Der Umfang der begünstigten Gegenstände bestimmt sich nach dem Inhalt der einzelnen Warenbegriffe, der durch Verweisung auf die jeweils angegebene Stelle des Zolltarifs (Kapitel, Tarifnummer oder Tarifstelle) festgelegt ist. Soweit die Verweisungen in der Anlage vollständige Kapitel, Tarifnummern oder Tarifstellen des Zolltarifs umfassen, sind alle hierzu gehörenden Waren begünstigt. Bei Expositionen (z.B. aus Nr.... des Zolltarifs) beschränkt sich die Begünstigung auf die ausdrücklich aufgeführten Waren der angegebenen Stelle des Zolltarifs. Die Gegenstände der Anlage sind nicht nur begünstigt, wenn es sich um Waren im Sinne des Zolltarifs (= bewegliche Sachen) handelt, sondern auch dann, wenn die Gegenstände gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens sind (z.B. eingesätes Saatgut).

4

(4) Der Zolltarif besteht aus dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Deutschen Teil-Zolltarif, die im Deutschen Gebrauchs-Zolltarif zusammengefasst sind. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln und gegebenenfalls die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften. Für die Abgrenzung der Gegenstände der Anlage ist der Zolltarif in der im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes geltenden Fassung entscheidend. Er ist nach den im Handbuch "Erläuterungen zum Zolltarif" zusammengefassten Bestimmungen auszulegen. Für die Anwendung der Anlage sind deshalb neben dem Zolltarif auch die Erläuterungen zum Zolltarif heranzuziehen.

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(5) Zweifelsfragen über die zolltarifliche Einordnung einer Ware sind im Benehmen mit den Zolldienststellen zu klären. Zur Erteilung von Zolltarifauskünften für Umsatzsteuerzwecke wird auf den BMF-Erlass vom 27.11.1973 - III B 5 - Z 1236 - 5/73 - (BZBl. 1973 S. 1386) hingewiesen. Danach gilt folgendes:

  1. Nach dem BFH-Urteil vom 31.7.1973 - VII K 10 - 19/71 - (BZBl. 1973 S. 1386) dürfen verbindliche Zolltarifauskünfte (§ 23 ZG), die für im Zollgebiet hergestellte Waren mit dem alleinigen Ziel begehrt werden, beim Finanzamt eine auf eine Zolltarifnummer bezogene umsatzsteuerrechtliche Vergünstigung zu erlangen, nicht erteilt werden. Eine verbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke kann jedoch weiterhin erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen eine Wareneinfuhr zugrunde liegt.
  2. Unverbindliche Tarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke sind von allen Zollstellen - insbesondere den zentralen Auskunftsstellen - und den Oberfinanzdirektionen zu erteilen.
  3. Wenn es für die sachgemäße Erteilung einer unverbindlichen Tarifauskunft erforderlich ist oder wenn der Antragsteller es ausdrücklich begehrt, sind bei den zuständigen Untersuchungsstellen Tarifgutachten einzuholen. Werden Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt, so sind in den Fällen der Nummer 1 nur unverbindliche Tarifauskünfte zu erteilen. Für die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen zur Erteilung der unverbindlichen Tarifauskünfte in solchen Fällen gilt § 28 AZO sinngemäß. Die Auskünfte sollen eine Warenbeschreibung, den zolltariflichen Befund und eine Begründung der Tarifierung enthalten.
  4. Abschriften der unverbindlichen Tarifauskünfte, denen ein Tarifgutachten (Nummer 3) zugrunde liegt, werden der Steuerabteilung der Oberfinanzdirektion in zweifacher Ausfertigung übersandt. Das Zweitstück ist zur Unterrichtung des für den Antragsteller zuständigen Finanzamts bestimmt.

Unverbindliche Tarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke und die Einholung von Tarifgutachten können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden. Tarifauskünfte, denen ein Tarifgutachten zugrunde liegt, werden in diesen Fällen in entsprechender ...

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