Rz. 599

Unter Nr. 41 der Anlage 2 des UStG fallen nur die in den Unterpositionen 2905 44 (D-Glucitol bzw. Sorbit) und 2106 90 (Sorbit mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen) des Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse.

 

Rz. 600

Hierzu gehören

  1. D-Glucitol (Sorbit) der Unterposition 2905 44 des Zolltarifs. Sorbit ist ein sechswertiger aliphatischer (Zucker-)Alkohol in Form eines weißen, kristallinen, hygroskopischen Pulvers, das gewöhnlich durch Hydrieren von Glucose oder Invertzucker gewonnen wird. Sorbit kommt u. a. in den Früchten des Vogelbeerbaums vor und wird in der Riechmittelindustrie zum Herstellen von Ascorbinsäure (in der Medizin gebraucht) verwendet. Außerdem wird Sorbit zum Herstellen grenzflächenaktiver Stoffe, als Ersatz für Glycerin, als Feuchthaltemittel usw. und in der Diabetikerdiät als Zuckerersatz (Zuckeraustauschstoff) verwendet. Wegen seiner Eigenschaft als Zuckeraustauschstoff gehört er ab 1.1.1980 als D-Sorbit zu den steuerbegünstigten Gegenständen. Hierher gehören nur isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
  2. D-Glucitol (Sorbit) mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen (Unterposition 2106 90 des Zolltarifs). Die hierzu gehörenden Sorbit-Sirupe enthalten auch andere Polyole. Der Gehalt an D-Glucitol beträgt im Allgemeinen, bezogen auf die Trockenmasse, 60 bis 80 %. Erzeugnisse dieser Art werden durch Hydrieren von Glucosesirup mit hohem Disaccharid- und Polysaccharidgehalt hergestellt, jedoch ohne Isolierungsprozess. Sie haben die Eigenschaft, sehr schwer kristallierbar zu sein, und werden in einer Vielzahl von Industrien verwendet (z. B. für Lebensmittel – insbesondere diätetische –, für Kosmetika oder Arzneiwaren, Kunststoffe, Textilien). Saccharin ist ein künstlicher Süßstoff, dessen Süßkraft rund 500-mal größer ist als die des Rohrzuckers. Wegen der Eigenschaft als Zuckeraustauschstoff auf der Grundlage von D-Sorbit (sorbithaltige Zubereitungen), die im Allgemeinen als Süßstoffe bezeichnet werden und zu den diätetischen Lebensmitteln gehören, sind derartige Erzeugnisse seit dem 1.1.1985 in die Steuerermäßigung einbezogen worden. Zur Abgrenzung dieser Erzeugnisse von den Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 des Zolltarifs (begünstigt nach Nr. 33 der Anlage 2 des UStG, Rz. 517ff.) wird auf die BFH-Rechtsprechung hingewiesen.[1]

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