Rz. 459

Im Einzelnen fallen unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 460

a)

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (Position 1701 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. der aus Zuckerrüben oder aus Zuckerrohr gewonnene feste Rüben- und Rohrzucker (auch in Form von Pulver), und zwar Rohzucker (z. B. zur Raffination) und raffinierter Zucker (z. B. Würfelzucker, Kristallzucker, gemahlener Zucker), einschließlich der Zwischenerzeugnisse vom Raffinieren (z. B. brauner Zucker und Farinzucker) sowie Kandiszucker. Der Zucker kann auch aromatisiert oder gefärbt sein (z. B. Vanillezucker, Vanillinzucker und Farbzucker zu Einmachzwecken);
  2. chemisch reine Saccharose, ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie gewonnen ist.
 

Rz. 461

b)

Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. andere feste Zucker als fester Rüben- und Rohrzucker der Position 1701 des Zolltarifs (Rz. 460), auch mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, insbesondere

    • Glucose, die in natürlichem Zustand in Früchten und im Honig vorkommt. Hierher gehört chemisch reine Glucose (oder Dextrose) und die Glucose des Handels (z. B. Stärkesirup aus Mais). Diese wird aus Stärke durch Hydrolyse mit Säuren und/oder Enzymen gewonnen. Ihr Gehalt an reduzierenden Zuckern (berechnet als Dextrose und bezogen auf den Trockenstoff) beträgt mindestens 20 %;
    • Malto-Dextrin (oder Dextri-Maltose), das auf die gleiche Weise wie Glucose des Handels gewonnen wird. Es hat jedoch einen geringeren Gehalt an reduzierenden Zuckern, aber mehr als 10 %;
    • Fructose oder Lävulose (Fruchtzucker), die zusammen mit Glucose in reicher Menge in süßen Früchten und im Honig vorkommt und durch Hydrolyse aus Inulin hergestellt wird. Hierzu gehören ab 1.1.1988 auch chemisch reine Fructose und Lävulose (Rz. 453);
    • Lactose (Milchzucker), die in der Milch vorkommt und technisch aus Molke gewonnen wird. Hierher gehören sowohl die chemisch reine Lactose als auch die Lactose des Handels;
    • Maltose (Malzzucker), die technisch aus Stärke durch hydrolytische Wirkung der Malzdiastase gewonnen wird. Hierzu gehört ab 1.1.1988 auch chemisch reine Maltose (Rz. 453);
    • Invertzucker, der Hauptbestandteil des Naturhonigs. Er besteht zu gleichen Teilen aus Glucose und Fructose;
    • Saccharose aus anderen Pflanzen als Zuckerrüben oder Zuckerrohr (z. B. Ahornzucker sowie Zucker aus dem Saft der Zuckerhirse, mancher Palmen, der Birke oder der Johannisbrotfrucht).
  2. Sirupe aller Zuckerarten des Kap. 17 des Zolltarifs, sofern sie keine zugesetzten Aroma- und Farbstoffe enthalten. Zuckersirupe mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen (Position 2106 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 518). Hierher gehören

    • die unter Nr. 1 genannten Waren (andere Zucker) in Sirupform (Fructosesirup, Maltodextrinsirup usw.);
    • Lösungen von Zucker des Kap. 17 des Zolltarifs in Wasser;
    • bei der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben, Zuckerrohr usw. anfallende Säfte und Sirupe. Sie können Verunreinigungen (z. B. Pektine, Eiweißstoffe, Mineralsalze usw.) enthalten;
    • Tafelsirupe oder Sirupe für den Küchengebrauch, die Saccharose und Invertzucker enthalten. Sie werden aus dem Sirup hergestellt, der bei der Zuckerraffination nach dem Auskristallisieren und Abtrennen des Weißzuckers anfällt. Sie werden auch aus Rohrzucker oder Rübenzucker durch Invertieren eines Teils der Saccharose oder durch Zusatz von Invertzucker gewonnen;
  3. Invertzuckercreme (Kunsthonig), d. h. Gemische auf der Grundlage von Saccharose, Glucose oder Invertzucker, die zur Nachahmung des Naturhonigs im Allgemeinen aromatisiert oder gefärbt sind, sowie Gemische von Naturhonig und Invertzuckercreme;
  4. karamellisierte Zucker und Melassen, die zum Aromatisieren von Speisen verwendet werden. Dies sind braune nicht kristallisierende Stoffe von aromatischem Geruch. Sie sind mehr oder weniger sirupförmig oder fest (im Allgemeinen pulverförmig) und werden durch mehr oder weniger langes Erhitzen von Zucker oder Melassen gewonnen.

Hierzu gehören nicht Stärkeabbauprodukte (z. B. Malto-Dextrin) mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker (berechnet als Dextrose und bezogen auf den Trockenstoff) von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger (Position 3505 des Zolltarifs).

 

Rz. 462

c)

Melassen aus der Gewinnung und Raffination von Zucker (Position 1703 des Zolltarifs).

Melassen sind die bei der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung oder -raffination anfallenden Nebenerzeugnisse. Sie sind dickflüssige, braune oder schwärzliche Stoffe, die in nennenswertem Umfang noch schwer kristallisierbaren Zucker enthalten. Melassen können auch entfärbt, aromatisiert, künstlich gefärbt oder in Pulverform sein.

 

Rz. 463

d)

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) (Position 1704 des Zolltarifs).

Hierzu gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus festem oder halbfe...

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