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Schuldzinsenabzug bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Zusammenfassung

 
Überblick

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH[1] zu "Zwei- oder Mehr-Konten-Modellen" hat der Gesetzgeber[2] § 4 Abs. 4a EStG eingeführt, um den Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben einzuschränken. Kurz darauf wurde die scharf kritisierte[3] Vorschrift geändert[4] und mit einem völlig neuen Inhalt versehen. Mittlerweile liegen zahlreiche Entscheidungen der FG und des BFH vor. Die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 2.11.2018[5], das an die Stelle der bisherigen Verwaltungsanweisungen[6] getreten ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Schuldzinsenabzug in § 4 Abs. 4a EStG. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben v. 2.11.2018[7] zum betrieblichen Schuldzinsenabzug Stellung.

[1] BFH, Beschluss v. 8.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl 1998 II S. 193.
[2] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 19.3.1999, BGBl 1999 I S. 402.
[3] Christoffel, Steuerentlastungsgesetz: Probleme mit und Beratungsempfehlungen zu Zwei- und Mehrkontenmodellen, INF 1999 S. 353 ff.
[4] Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. 22.12.1999, BGBl 1999 I S. 2601; Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.2001, BGBl 2001 I S. 3794.
[5] BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001:007, BStBl 2018 I S. 1207, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003:008, BStBl 2021 I S. 2211.
[6] BMF, Schreiben v. 17.11.2005, BStBl 2005 I S. 1019; geändert durch BMF, Schreiben v. 7.5.2008, BStBl 2008 I S. 588 und BMF, Schreiben v. 18.2.2013, BStBl 2013 I S. 197; BMF, Schreiben v. 4.11.2008, BStBl 2008 I S. 957.
[7] BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001:007, BStBl 2018 I S. 1207.

1 Regelung im Überblick

Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das zugrundeliegende Darlehen betrieblich veranlasst ist. ...

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