Zusammenfassung
Betriebsausgaben sind im Einkommensteuergesetz definiert. Demgemäß handelt es sich um Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht. Betriebsausgaben sind Aufwendungen in Geld oder Geldeswert.
Im Rahmen der Gewinnermittlung mindern Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Betriebsausgaben werden grundsätzlich den Gewinneinkünften zugeordnet, d. h. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit. Bei den Überschusseinkünften lautet der vergleichbare Begriff "Werbungskosten".
Nicht alle Betriebsausgaben sind gewinnmindernd zu berücksichtigen. Bei teils betrieblich und teils privat veranlassten Betriebsausgaben ist i. d. R. nur der betriebliche Teil abzugsfähig. Kosten der privaten Lebensführung führen im Gegensatz zu Betriebsausgaben nicht zu einer Ergebnisminderung.
Keine Betriebsausgaben sind z. B. nicht abzugsfähige Steuern, Erstausbildungskosten und Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke, Versorgungs- und Unterhaltsleistungen, Geldstrafen u.ä.
Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EStG definiert. Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EStG geregelt. Deren Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich indirekt aus der Definition der Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten. Nicht oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben sind insbesondere in § 4 Abs. 4a (Schuldzinsenabzug) und in § 4 Abs. 5 EStG (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) sowie in § 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008) aufgeführt.
1 Aufwendungen
1.1 Betriebliche Veranlassung
Betriebsausgaben sind Aufwendungen mit betrieblicher Veranlassung. Unter Aufwendungen fallen i. d. R. "gezahlte Ausgaben", ebenso betriebliche Sachaufwendungen wie z. B. Veräußerung, Tausch, unentgeltliche Zuwendung, Verlust sowie betrieblicher Forderungsausfall. Außerdem können Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsausgaben in voller Höhe, z. B. geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, oder im Rahmen einer jährlichen Abschreibung über die Nutzungsdauer nach § 7 EStG berücksichtigt werden.
Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasst, wenn ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Weitere Voraussetzungen für den Abzug sind Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit. Beispiele für Betriebsausgaben: Betriebsmiete, Arbeitslohn, betriebliche Steuern, betriebliche Versicherung, Werbekosten.
1.2 Private Veranlassung
Privat veranlasste Ausgaben betreffen die private Lebensführung nach § 12 EStG und sind daher keine Betriebsausgaben. Privataufwendungen sind nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn es laut Gesetz zulässig ist, z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
Kosten der privaten Lebensführung
Kosten für Kleidung und Schuhe gelten als Kosten der privaten Lebensführung, selbst wenn der Steuerpflichtige diese ausschließlich bei der Berufsausübung trägt. Eine Ausnahme hiervon ist die typische Berufsbekleidung. Weitere Beispiele sind Aufwendungen für Ernährung, Wohnung, Geldstrafen, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium.
1.3 Gemischte Veranlassung
Sind Aufwendungen zum Teil durch betriebliche und zum Teil durch private Zwecke veranlasst, werden sie als gemischt veranlasste Aufwendungen bezeichnet. Lässt sich der betriebliche Anteil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben der privaten Lebensführung leicht und einwandfrei trennen, sind die Aufwendungen insoweit Betriebsausgaben, es sei denn, dieser Teil ist von untergeordneter Bedeutung.
Gemischt veranlasste Aufwendungen können daher aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Eine Aufteilung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Nachweise bringt. Die Aufwendungen sind vom Grunde her nicht abzugsfähig, wenn gewichtige Zweifel zu einer betrieblichen und beruflichen Veranlassung der Aufwendungen bestehen. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Auft...