Zusammenfassung

 
Begriff

Einlagen sind nach der Definition in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG Vorgänge, durch die der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen außerbetriebliche, private Mittel (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) ohne Gegenleistung zuführt (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG). Eine Einlage liegt z. B. vor, wenn ein Einzelunternehmer ein zu seinem Privatvermögen gehörendes Grundstück in sein Betriebsvermögen überführt, um es fortan betrieblich zu nutzen. Auf den Gewinn dürfen sich Einlagen nicht auswirken. Einlagen führen zwar zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens, dieser Wertzufluss beruht aber nicht auf einem betrieblichen Geschäftsvorfall.

Das Gegenstück von Einlagen sind die Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch Entnahmen werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Privatvermögen überführt, z. B. Abhebung von Bargeld vom geschäftlichen Bankkonto zur Bezahlung privater Rechnungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich definiert sind die Einlagen in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Die Bewertung von Einlagen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 5, 5a EStG geregelt. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 4.3 EStR und R 6.12 EStR 2012 sowie H 4.3 und H 6.12 EStH 2015.

1 Einlagen und Gewinnermittlung

Die Begriffe "Einlagen" und "Entnahmen" sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Mit ihnen werden Mehrungen und Minderungen des Betriebsvermögens bezeichnet, die nicht auf betrieblichen Geschäftsvorfällen beruhen und deshalb den betrieblichen Gewinn nicht beeinflussen dürfen. Vermögensmehrungen durch Einlagen sind deshalb bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns ebenso zu neutralisieren wie Vermögensminderungen durch Entnahmen.

Die buchmäßige Behandlung von Einlagen und Entnahmen ergibt sich aus dem gesetzlichen Gewinnbegriff. Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der "Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen". Einlagen werden i. d. R. erfolgsneutral über das Kapitalkonto verbucht.

 
Hinweis

Verlust als "negativer Gewinn"

Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auch den Verlust als "negativen" Gewinn. Dies ergibt sich zwingend aus der Gewinnermittlungsformel des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Verlust kann in den Grenzen des § 10d EStG mit Gewinnen anderer Jahre ausgeglichen werden.

2 Folgen der Überführung in das Betriebsvermögen

Die Einlage eines Wirtschaftsguts hat zur Folge, dass das Wirtschaftsgut nunmehr zum Betriebsvermögen gehört und fortan betrieblichen Zwecken dient. Dementsprechend nimmt es am Betriebsvermögensvergleich teil.[1] Die mit dem eingelegten Wirtschaftsgut zusammenhängenden Einnahmen und Aufwendungen sind fortan als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erfassen. Wertveränderungen, d. h. Werterhöhungen oder -minderungen, vollziehen sich künftig im betrieblichen Bereich. Wertveränderungen des Wirtschaftsguts können vom Zeitpunkt der Einlage an die Höhe des Gewinns beeinflussen. Der Gewinn aus der Vereinnahmung des Erlöses oder Entnahme eines solchen Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist als betrieblicher Gewinn zu versteuern. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Ersatzleistungen, folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen und sind folglich Betriebseinnahmen.[2]

Im Unterschied dazu unterliegen Wirtschaftsgüter im Privatvermögen anderen Regeln. So werden z. B. Wertsteigerungen oder Verluste eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks bei einer Veräußerung grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer erfasst. Ausnahmen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sog. wesentlicher Beteiligungen[3] und aus privaten Veräußerungsgeschäften (sog. Spekulationsgeschäfte).[4]

3 Gegenstand der Einlage

Einlagefähig sind bilanzierbare Wirtschaftsgüter aller Art.[1] Dementsprechend unterscheidet man zwischen Bareinlagen und Sacheinlagen.

Keine Einlagen sind die sog. "Aufwandseinlagen". Auch schlichte Nutzungen (Nutzungsvorteile aus der unentgeltlichen Verwendung fremden Vermögens) sind nicht einlagefähig.

3.1 Bareinlage

Außer Frage steht, dass Bargeld als Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, der "Bareinzahlungen" explizit unter den Begriff "Wirtschaftsgut" fasst. Bareinlagen bestehen in der Zuführung liquider Mittel, insbesondere von Bargeld und Bankguthaben.[1] Auch die Tilgung einer Betriebsschuld sowie die Begleichung von Betriebsausgaben mit privaten Mitteln sind Einlagen. Denn die hierdurch eintretende Mehrung des Betriebsvermögens ist außerbetrieblich verursacht.[2] Ebenso ist der Erlass einer Betriebsschuld aus privaten Gründen eine Einlage des Schuldne...

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