Zusammenfassung
Ein Darlehen (Kredit) wird aufgenommen, um finanzielle Engpässe im Unternehmen zu überbrücken oder um große Investitionen zu finanzieren. Klassischerweise wird das Darlehen bei der Hausbank aufgenommen. Auch Gesellschafter oder Angehörige können als Geldgeber fungieren. Die Finanzverwaltung hat hierfür strenge Regeln festgelegt.
Gesetzliche Regelungen sind zu finden in: §§ 488 ff. BGB; § 266 Abs. 3 HGB; § 253 Abs. 1 HGB (Bewertung); H 4.8 EStH 2021 (Darlehen zwischen Angehörigen); H 4.2 EStH 2021 (Betriebsvermögen); § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (Schuldzinsen); BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484: Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen.
1 Darlehensaufnahme
1.1 Verwendungszweck entscheidet über die Zuordnung
Ob ein Darlehen zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehört, bestimmt sich danach, für welche Zwecke es verwendet wird. Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen.[1]
Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.[2]
In der Buchführung ist die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens gewinnneutral. Auch die Tilgungen, die zur Rückzahlung des Darlehens zu leisten sind, führen nicht zu Betriebsausgaben.
Lediglich die Zinsen und Bearbeitungsgebühren oder andere Nebenkosten sind bei einem betrieblichen Kredit Betriebsausgaben.
Ein Disagio (auch Damnum genannt) wirkt sich meist über die Laufzeit des Darlehens aus. Bei der Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung stellt das Disagio unter gewissen Voraussetzungen eine sofort abziehbare Betriebsausgabe dar.
1.2 Buchung und Bewertung eines Darlehens
Erhaltene Darlehen sind mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.[1]
Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den der Schuldner aufwenden muss, um die Verbindlichkeit zu begleichen. Das ist bei Geldleistungsverpflichtungen regelmäßig der Rückzahlungsbetrag. Für die Folgebewertung von Verbindlichkeiten gilt das Höchstwertprinzip.
Nicht ausdrücklich im Gesetz geklärt ist, wie zu verfahren ist, wenn der Stichtagswert der Schuld nach einer Zuschreibung sinkt.
Ist ein Disagio vereinbart, so ist dieses als Rechnungsabgrenzungsposten[2] zu erfassen.
Kreditaufnahme für Anschaffung einer Maschine mit banküblichen Zinsen
Ein Unternehmen U nimmt einen Kredit zur Finanzierung einer neuen Maschine auf. Die Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre. Darlehenssumme = 2 Mio. EUR, Disagio = 2 %.
Buchung bei Geldeingang
Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200 | Bank | 1.960.000 | 1708 | Sonstige Darlehensverbindlichkeiten (Restlaufzeit größer als 5 Jahre) | 2.000.000 |
0986 | Damnum/Disagio | 40.000 |
Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800 | Bank | 1.960.000 | 3567 | Sonstige Darlehensverbindlichkeiten (Restlaufzeit größer als 5 Jahre) | 2.000.000 |
1940 | Damnum/Disagio | 40.000 |
Bilanzielle Bewertung
- Über die Tilgung nimmt der Darlehensbetrag jährlich ab.
Sollte es sich bisher um ein unverzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten handeln, musste die Verbindlichkeit mit dem abgezinsten Betrag in der Bilanz passiviert werden.[3]
WichtigWegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Die bisher geltende Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG verlangte, unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz mit 5,5 % abzuzinsen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F. lautet "Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2[4] anzusetzen" und ist gem. § 52 Abs. 12 Sätze 2 und 3 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden. Das bilanzsteuerliche Abzinsungsgebot ist für Verbindlichkeiten ab dem Wirtschaftsjahr 2023 mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz abgeschafft worden.[5]
Das Abzinsungsgebot bei Verbindlichkeiten kann sachlich nur gerechtfertigt werden, wenn eine Verpflichtung zwar formal unverzinslich ist, aber tatsächlich auch einen Zinsanteil enthält. In Zeiten von Marktkursen von null Prozent oder sogar mit negativen Verzinsungen ist nicht mehr darstellbar, dass unverzinslichen Verbindlichkeiten ein Zinsanteil innewohnt.[6]
Auf formlosen Antrag kann die bisherige Abzinsungspflicht bereits in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Dieser Antrag auf vorzeitige Anwendung der Neuregelung kann aber nur einheitlich für die vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahre gestellt werden. Das Wahlrecht gilt durch die entsprechenden Ansätze in den steuerlichen Gewinnermittlun...
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