Die nach § 13 GrEStG als Steuerpflichtige beteiligten Personen haben Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben. Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.
[2]
Anzeigepflicht bei Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse
Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG umfasst auch die Verringerung der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert. Durch das Erfordernis der Anzeigepflicht auch bei Verminderungen der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand wird der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG erreicht.[3]
Zeigt der Steuerschuldner eine steuerschädliche Anteilsherabsetzung an, ist der Bescheid zu ändern bzw. erstmals zu erlassen. Da die Anteilsverminderung ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 2 Satz 1 AO[4] darstellt, das den ursprünglichen Entstehungszeitpunkt der Grunderwerbsteuer unberührt lässt, ist die Grunderwerbsteuer rückwirkend auf das Jahr der Grundstücksübertragung festzusetzen. Als Korrekturvorschrift kommt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht. Die Festsetzungsfrist beginnt insoweit nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist – Anlaufhemmung.
Ermittlungen durch das Finanzamt
In Fällen, in denen eine steuerschädliche Anteilsherabsetzung innerhalb der 10-Jahresfrist von einem Steuerschuldner nicht angezeigt worden ist, wird der Steuerschuldner nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig vom Finanzamt schriftlich befragt, ob sich die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs verringert hat.[5]
Im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht ist auch die Anlaufhemmung nach § 23 Abs. 7 GrEStG zu beachten. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in § 23 Abs. 4 Satz 1 GrEStG genannte Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist.[6]
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