Die nach § 13 GrEStG als Steuerpflichtige beteiligten Personen haben Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben. Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.

[2]

 
Wichtig

Anzeigepflicht bei Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse

Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG umfasst auch die Verringerung der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert. Durch das Erfordernis der Anzeigepflicht auch bei Verminderungen der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand wird der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG erreicht.[3]

Zeigt der Steuerschuldner eine steuerschädliche Anteilsherabsetzung an, ist der Bescheid zu ändern bzw. erstmals zu erlassen. Da die Anteilsverminderung ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 2 Satz 1 AO[4] darstellt, das den ursprünglichen Entstehungszeitpunkt der Grunderwerbsteuer unberührt lässt, ist die Grunderwerbsteuer rückwirkend auf das Jahr der Grundstücksübertragung festzusetzen. Als Korrekturvorschrift kommt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht. Die Festsetzungsfrist beginnt insoweit nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist – Anlaufhemmung.

 
Achtung

Ermittlungen durch das Finanzamt

In Fällen, in denen eine steuerschädliche Anteilsherabsetzung innerhalb der 10-Jahresfrist von einem Steuerschuldner nicht angezeigt worden ist, wird der Steuerschuldner nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig vom Finanzamt schriftlich befragt, ob sich die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs verringert hat.[5]

Im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht ist auch die Anlaufhemmung nach § 23 Abs. 7 GrEStG zu beachten. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in § 23 Abs. 4 Satz 1 GrEStG genannte Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist.[6]

[2] § 19 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 und 4 GrEStG; Wegen der Frage, ob die reine Übersendung des Vertrags bzgl. der Übertragung von Kommanditanteilen durch den Notar an das Finanzamt (und nicht an die dort zuständige Stelle) eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG darstellt, sodass damit die reguläre Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO für den Feststellungsbescheid anläuft, vgl. FG Münster, Urteil v. 20.5.2021, 8 K 973/20 GrE/F, EFG 2021 S. 1393, Revision eingelegt, Az. beim BFH: II R 20/21; vgl. hierzu bereits BFH, Urteil v. 29.10.2008, II R 9/08, BFH/NV 2009 S. 1832, wonach die Anzeigepflicht nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt wird, wobei es ausreicht, dass sich die Anzeige nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet.
[4] Vgl. auch AEAO Nr. 2.4 "Grunderwerbsteuer" zu § 175.
[6] Diese Regelungen sollen in Anlehnung an die in § 170 Abs. 6 und 7 AO enthaltenen Anlaufhemmungen in den Fällen, in denen eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG nicht erfolgt, sowohl der Steuergerechtigkeit als auch der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, vgl. BT-Drs. 20/3879 v. 10.10.2022, S. 130.

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