Steuerschuldner sind
1. |
regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; |
2. |
beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; |
3. |
beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; |
4. |
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; |
5. |
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert[1] der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
|
6. |
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft; |
7. |
[2]bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft; |
8.[3] |
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert[4] an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat. |
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