OFD Niedersachsen, 21.1.2016, S 4514 - 28 - St 261

(Hinweis auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.12.2015, BStBl 2015 I S. 1029 ff.)

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG sind die Vergünstigungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert.

Damit die Steuer auch bei fehlender Anzeige festgesetzt werden kann, sind die Steuerfälle, bei denen die o.a. Begünstigung gewährt wurde, zu überwachen. Insoweit verweise ich auf meine Verfügung vom 18.1.2012, O 2220 – 15 – Z 118 (Fachinformationsportal – Fachbereiche – Organisation – Einheitl. Grundbesitzstelle –).

Zeigt der Steuerschuldner eine steuerschädliche Anteilsherabsetzung an, ist der Bescheid zu ändern oder erstmals zu erlassen. In den übrigen Fällen ist der Steuerschuldner nach Ablauf der Fünfjahresfrist durch Übersendung des Vordrucks GrESt 12a zu befragen, ob sich die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs verringert hat. Ggf. ist die Steuer festzusetzen.

Die Karteikarten 2 und 3 zu § 6 GrEStG (Kontroll-Nrn. 436, 410) sind auszusondern.

 

Normenkette

GrEStG § 6 Abs. 3 Satz 2

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