Rz. 64

Sind Ausgaben dem Grunde nach Werbungskosten, sind sie regelmäßig auch abziehbar. Es besteht grundsätzlich kein Gebot, dass nur übliche, angemessene oder zweckmäßige Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden können (Rz. 24). Eine Ausnahme besteht nur für die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Abs. 6 EStG, die aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß anzuwenden sind.

Die durch die Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG auf § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen müssen ihrer Natur nach Werbungskosten sein, d. h., die Frage des Abzugsverbots nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 EStG wird nur dann relevant, wenn die Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind (Rz. 11ff.). Es handelt sich insoweit um Werbungskosten, die durch Gesetz vom Abzug ausgeschlossen sind.

 

Rz. 65

Betroffen sind folgende Aufwendungen:

 

Rz. 66

Weiterhin vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind Aufwendungen, die mit Einnahmen in Zusammenhang stehen, für die die ESt durch den Steuerabzug abgegolten ist . Innerhalb der Reichweite der Abgeltungswirkung ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich (§ 50 EStG Rz. 39).[1]

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