Rz. 685

Aufwendungen, die für geschäftliche Bewirtungen gemacht werden und die betrieblich veranlasst sind, sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Bewirtungen haben Berührungspunkte mit der Lebensführung; ihre Abzugsfähigkeit wird daher, selbst wenn sie in vollem Umfang betrieblich veranlasst sind, durch § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG beschränkt. Dabei gilt eine Beschränkung in doppelter Hinsicht. Bewirtungsaufwendungen sind nur abziehbar, soweit sie das nach der Verkehrsanschauung Angemessene nicht überschreiten; soweit sie danach angemessen sind, wird ihre Abzugsfähigkeit auf 70 % der Aufwendungen beschränkt.[1]

Das Gesetz will damit einem ausufernden Spesenwesen entgegentreten.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ist nur anwendbar, wenn der Stpfl. selbst der Bewirtende ist. Erfolgt die Bewirtung durch einen Dritten, der nicht im Namen und für Rechnung des Stpfl. handelt, liegt aus Sicht des Stpfl. keine "Bewirtung" vor. Erstattet er dem Dritten aus betrieblichem Anlass die Kosten, sind diese Aufwendungen daher in vollem Umfang absetzbar.[2]

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG regelt den Nachweis der betrieblichen Veranlassung und der Höhe der Aufwendungen und schließt nicht nur bestimmte Aufwendungen vom Abzug aus, sondern bestimmt auch konstitutiv, dass Bewirtungsaufwendungen überhaupt Betriebsausgaben sind. Bewirtungsaufwendungen haben eine enge Verbindung zur privaten Lebenshaltung (Nahrungsaufnahme), sodass sie zumindest teilweise privat veranlasst sind; das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG könnte dem Abzug als Betriebsausgaben daher entgegenstehen. Dadurch dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG die Nichtabzugsfähigkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, ist gleichzeitig (konstitutiv) geregelt, dass im Übrigen die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Bewirtungen aus Anlass einer Jagd, Fischerei, auf einer Segel- oder Motorjacht fallen unter Nr. 4, die Nr. 2 als lex specialis vorgeht. Diese Aufwendungen sind daher nicht nur beschränkt abzugsfähig wie bei Nr. 2, sondern in vollem Umfang nicht abzugsfähig (Rz. 711).

 

Rz. 686

Bewirtungen sind Einladungen zur Einnahme von Speisen, Getränken und/oder sonstigen Genussmitteln (Tabakwaren usw.). Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten setzt dem Grunde nach voraus, dass die Einnahme von Speisen, Getränken und Genussmitteln den Hauptgegenstand der Leistung bildet. Ist die Bewirtung in eine andere Leistung eingebunden, deren Kosten schon dem Grunde nach nicht abzugsfähig sind, sind auch die Kosten für die mit dieser Leistung zusammenhängende Bewirtung in voller Höhe nicht abzugsfähig. Nicht unter die Regelung über die (beschränkte) Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten fällt daher der Besuch von Konzerten, Theatern, Nachtlokalen, Cabarets, Striptease-Shows, Bordellen und ähnlichen Veranstaltungen, auch wenn hierbei Speisen, Getränke und Genussmittel gereicht werden, wenn die insgesamt aufgewendeten Kosten in einem Missverhältnis zum Wert der gebotenen Speisen und Getränke stehen.[3] Diese Kosten sind insgesamt nicht abzugsfähig. Entsprechendes gilt für den Besuch von Karnevalsveranstaltungen[4] sowie für Aufwendungen für eine VIP-Loge bei Sportveranstaltungen.[5] Der Besuch solcher Veranstaltungen ist zumindest auch privat veranlasst, auch wenn die Einladung hierzu bei einem geschäftlichen Anlass erfolgt. Nach § 12 Nr. 1 EStG sind die Kosten daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die Rspr. wendet jedoch nicht § 12 Nr. 1 EStG, sondern § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG an (Rz. 821).

Ebenso ist die Angemessenheit und damit die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei einer Bewirtung unter nahen Angehörigen fraglich.[6]

Hängt die Bewirtung dagegen mit einer betrieblichen Leistung zusammen, deren Kosten steuerlich abzugsfähig sind, greift die Abzugsbeschränkung für die Bewirtungskosten ein. Daher fallen Kosten der Bewirtung anlässlich einer Schulungsveranstaltung, bei der die teilnehmenden Personen nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG.[7]

 

Rz. 687

Zur Bewirtung gehören auch Nebenleistungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit Bewirtungen anfallen, soweit sie insgesamt im Verhältnis zu den Kosten der Bewirtung von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Aufwendungen für Garderobe, Trinkgelder, Fahrtkosten für den Transport zum und vom Ort der Bewirtung.

 

Rz. 688

Der Begriff der Bewirtung ist unabhängig davon, ob sie in einer Gaststätte oder in eigenen Betriebs- oder Privaträumen stattfindet. Für den Begriff der Bewirtung ist der Ort der Bewirtung daher ohne Bedeutung. Die Bewirtung kann am Ort der Betriebsstätte des Stpfl. erfolgen oder an einem anderen Ort, z. B. auf einer Geschäftsreise des Stpfl. Es kann sich um eine Bewirtung im Inland oder im Ausland handeln.

Bei Einladungen in Privaträume kann eine Vermutung für das Vorliegen von Lebenshaltungskosten i. S. d. § 12 EStG bestehen, so etwa bei einer gesellschaftlichen Abendeinladung. Es kann sich aber auch um eine betriebliche Veranstaltung handeln, wenn...

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