Rz. 849

Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AO sind nicht abziehbare Betriebsausgaben. Die Vorschrift ist durch G. v. 25.7.1988[1] für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1989 enden, eingefügt worden.

Dabei bezieht sich die Bedeutung des Wortes "Steuern" auf den Begriff, wie er dem verfahrensrechtlichen Gesetzestatbestand des § 235 AO zugrundeliegt, sodass das Abzugsverbot nach Nr. 8a ebenfalls für Hinterziehungszinsen auf Zollabgaben gilt.[2] Nach Weigell/Görlich sei dem Urteil aufgrund von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen seitens des FG nicht zuzustimmen.[3] Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Behandlung der steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO). Nebenleistungen teilen steuerlich grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistung. Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern sind daher ebenfalls nicht abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG; § 10 Nr. 2 KStG). Nebenleistungen zu betrieblich veranlassten Steuern (USt, betriebliche GrSt und KraftSt, LSt des Arbeitgebers), die daher Betriebsausgaben sind, sind ebenfalls Betriebsausgaben (zu Nebenleistungen zur GewSt vgl. Rz. 887).

Dies gilt auch für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Hinterziehungszinsen zu Betriebssteuern sind begrifflich Betriebsausgaben.

Hinterziehungszinsen sind jedoch steuerlich nicht abziehbar. Soweit die hinterzogene Steuer nicht betrieblich veranlasst war (z. B. ESt), sind die Hinterziehungszinsen bereits nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar. Soweit die hinterzogene Steuer Betriebssteuer und daher Betriebsausgabe ist, sind die Hinterziehungszinsen dem Grunde nach Betriebsausgaben. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG bestimmt jedoch, dass diese Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Diese Regelung durchbricht damit den Grundsatz, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen. Hinterzogene Betriebssteuern sind weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar, Hinterziehungszinsen auf diese Steuern jedoch nicht.

Andere steuerliche Nebenleistungen zu Betriebssteuern sind steuerlich absetzbar, auch wenn sie auf hinterzogene Steuern entfallen.

Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß auch für Werbungskosten.

[1] BStBl I 1988, 224.
[3] Weigell/Görlich, DStR 2015, 2318.

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