Rz. 706

Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten, Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EstG nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (zur umsatzsteuerlichen Behandlung nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG vgl. Rz. 698 a. E.).

Rechtsgrund der Abzugsbeschränkung ist, dass es sich bei diesen Aufwendungen um Repräsentationsaufwendungen handelt, bei denen typisierend eine Verbindung zur Privatsphäre nicht auszuschließen ist. Da es sich ihrer Art nach um unangemessene Repräsentationsaufwendungen handelt, ist der Abzug in vollem Umfang ausgeschlossen.[1]

Die Regelung ist nur anwendbar, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind; sonst tritt Nichtabzugsfähigkeit nach § 12 Nr. 1 EStG ein. Trotz dieser grundsätzlich bestehenden betrieblichen Veranlassung berühren diese Aufwendungen die Lebenshaltungskosten; das Gesetz sieht diese Aufwendungen daher typisierend in voller Höhe als unangemessen an und schließt die Abzugsfähigkeit aus.

Nach Nr. 4 sollen nur solche Betriebsausgaben nicht abgesetzt werden dürfen, die auch die Lebensführung und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Stpfl. berühren. Daher gilt die Vorschrift für solche Aufwendungen nicht, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung einer Segel- oder Motorjacht für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation stehen.[2] Dieser Einschränkung der Regelung dient § 4 Abs. 5 S. 2 EStG, wonach das Abzugsverbot nicht für eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit gilt (Rz. 668), sowie die Nichtgeltung des Abzugsverbots bei ausschließlicher Nutzung eines Motorboots für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rz. 709).

 

Rz. 707

Das Abzugsverbot stellt typisierend auf das Wirtschaftsgut (Segeljacht, Motorjacht, ähnliche Wirtschaftsgüter wie Sportflugzeug usw.) oder die Tätigkeit (Jagd, Fischerei, Golfen usw.) ab und ignoriert damit den im konkreten Einzelfall verfolgten Zweck. Daher greift das Abzugsverbot bei den genannten Repräsentationsaufwendungen, die typischerweise der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der persönlichen Neigung des Unternehmers dienen, auch dann ein, wenn einzelne Werbezwecke verfolgt werden.[3] Laut BFH widerspräche es dem Vereinfachungscharakter der Vorschrift, jeweils im Einzelfall den Zweck der Aufwendungen zu überprüfen; der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen typisierend als unangemessen eingestuft. Es komme daher nur darauf an, ob das Wirtschaftsgut bzw. die Tätigkeit typisierend der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Stellung des Stpfl., der Repräsentation, der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen könne. Die einzige Ausnahme bildet die Gewinnerzielungsabsicht. Aufwendungen, die der Erzielung von Gewinnen dienen, fallen nicht unter das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 (Rz. 712).

 

Rz. 707a

Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Stpfl. bedarf es bei dem Abzugsverbot der Aufwendungen nicht.[4] Abzustellen ist hier auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der gesellschaftlichen und wirtschaflichen Stellung der Geschäftspartner und Geschäftsfreunde des Stpfl. Ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Betriebsausgabenabzugsverbots erfordert somit die Möglichkeit einer klaren Trennung zwischen den betrieblichen Zielen des Stpfl., der die Aufwendungen trägt und den möglichen privaten Interessen der Teilnehmer.[5]

 

Rz. 708

Anders als in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 EStG ist die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen nicht auf Nichtarbeitnehmer beschränkt; dem Wortlaut des Gesetzes nach fallen also auch die entsprechenden Aufwendungen für Arbeitnehmer unter das Abzugsverbot. Die Rspr.[6] legt die Vorschrift jedoch einengend dahin aus, dass Sozialaufwand für die Belegschaft abziehbar bleibt. Eine Sozialeinrichtung liegt aber nur vor, wenn sie ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt wird. Eine Mitnutzung durch den Stpfl. schließt die Eigenschaft als Sozialeinrichtung aus. Eine weit von dem Betriebssitz entfernt in einem Mittelmeerhafen liegende Segeljacht könne keine Sozialeinrichtung sein, auch wenn sie u. a. von Arbeitnehmern genutzt werde.[7]

 

Rz. 709

Jagd und Fischerei sind Tätigkeiten; Nr. 4 erfasst die Kosten dieser Tätigkeiten sowie die Kosten der hierzu dienenden Gegenstände (Jagdhütte, Jagd- und Angelausrüstung). Es handelt sich um eine sportliche Betätigung, Freizeitgestaltung und Repräsentation.

Die Anwendung der Abzugsbeschränkung für Segel- und Motorjachten hängt nicht von der Art des Wasserfahrzeugs ab, sondern von seiner Verwendung.[8] Segel- und Motorjachten sind Gegenstände, deren Nutzung in dem Sinn "neutral" ist, als sie sowohl für eine der Jagd und Fischerei vergleichbare Tätigkeit genutzt werden können als auch zu anderen Zwecken. Aus einem Vergleich mit Jagd und Fischerei ergibt sich, dass die Kosten von Segel- und Motorjachten nur dann nicht abzugsfähig sind, wen...

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