Rz. 671

Betrieblich veranlasste Geschenke an andere Personen als Arbeitnehmer des Stpfl. sind nach Nr. 1 als Betriebsausgaben nur absetzbar, wenn sie die Grenze (Bagatellgrenze) von 35 EUR pro Kj. und pro Empfänger nicht übersteigen. Außerdem hängt die Abziehbarkeit von der Erfüllung besonderer Aufzeichnungspflichten ab (Rz. 692). Geschenke können Geld- oder Sachzuwendungen sowie Dienstleistungen sein. Dabei ist es unerheblich, ob eine konkrete Gegenleistung mit dem Geschenk verbunden ist.[1]

Regelungsgrund ist die Annahme, dass als Geschenke, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, i. d. R. Gegenstände des privaten Lebensbedarfs verwendet werden, die daher bei dem Empfänger privat, nicht betrieblich, genutzt werden. Andererseits greift die Vorschrift nicht, wenn diese Annahme eindeutig widerlegt ist (Rz. 680).

 

Rz. 672

Nicht abzugsfähig sind nur die Aufwendungen für "Geschenke". Der Begriff des Geschenks i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ist der Gleiche wie in § 516 BGB.[2] Geschenk ist daher eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten, wobei i. d. R. Einigkeit zwischen beiden über die Unentgeltlichkeit besteht. Die Zuwendung kann zur freien Verfügung des Beschenkten oder zu einem bestimmten Zweck bzw. unter einer bestimmten Auflage erfolgen.[3] Auch bei einem Zuwendungszweck oder einer Auflage bleibt die Zuwendung unentgeltlich, wenn damit keine Bereicherung des Schenkers beabsichtigt ist.

Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird und nicht mit einer bestimmten Gegenleistung in zeitlichem oder sonstigem unmittelbarem Zusammenhang steht.[4] Erfolgt die Zuwendung, um eine bestimmte Gegenleistung zu erreichen, fehlt die Unentgeltlichkeit; es liegt kein "Geschenk" vor. Damit tritt auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit nach Nr. 1 nicht ein.

An der Unentgeltlichkeit fehlt es nur dann, wenn die Zuwendung direkt mit einer erwarteten Gegenleistung in Zusammenhang steht. Zuwendungen zum Zweck des Erreichens eines allgemeinen Wohlwollens, als Dank für gute Geschäftsbeziehungen in der Vergangenheit oder allgemein zur Herstellung oder Verbesserung der Geschäftsbeziehungen sind danach unentgeltlich.[5] Entgeltlichkeit besteht jedoch, wenn und soweit der Zuwendungsempfänger zu einer konkreten Gegenleistung oder einem konkreten Verhalten veranlasst oder für ein konkretes Verhalten belohnt werden soll.

Wenn bei einer Jubiläumsfeier die Gäste mit ihrer Anwesenheit und beruflicher Kontaktpflege eine Gegenleistung erbringen und das Rahmenprogramm nur von untergeordneter Bedeutung ist, sind die diesbezüglichen Aufwendungen keine Geschenke.[6]

Die Grenzen zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit können fließend sein, je nachdem welcher Grad an Bestimmtheit für die Gegenleistung vorliegen muss.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung zwecks Festigung der Geschäftsbeziehung

Eine Zuwendung, durch die der Zuwendungsempfänger zu einer bevorzugten Durchführung eines bestimmten Liefergeschäfts bewegt werden soll, steht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang und ist daher abzugsfähig.

Eine Zuwendung anlässlich des Jahreswechsels, eines Jubiläums oder eines ähnlichen Anlasses, mit dem der Zuwendungsempfänger allgemein zur Gewogenheit gegenüber dem Zuwendenden bei der Abwicklung von Lieferungsgeschäften in der Zukunft veranlasst werden soll, ist eine unentgeltliche Zuwendung, damit ein Geschenk, und unterliegt der Abzugsbeschränkung nach Nr. 1.

Zuwendungen zum Zweck der Bestechung hinsichtlich eines bestimmten Geschäfts sind daher kein Geschenke, sie unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung nach Nr. 1. Es kann sich nur eine Abzugsbeschränkung nach Nr. 10 ergeben (vgl. Rz. 852).

 

Rz. 673

Bei sog. gemischten Schenkungen (Zusammenfassung eines Leistungsaustauschs mit einer Schenkung) ist der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil ist ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Verbilligte Lieferungen zwischen Kaufleuten, insbesondere Lieferungen ohne Gewinnaufschlag, sind jedoch keine gemischten Schenkungen, sondern ein entgeltlicher Leistungsaustausch (vgl. Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. G 38).

 

Rz. 674

Im Regelfall einer Schenkung besteht zwischen Schenker und Beschenktem Einigkeit über die Unentgeltlichkeit. Kommt es insoweit ausnahmsweise zu einer Divergenz zwischen der Absicht des Schenkers und der des Beschenkten, so ist ausschlaggebend, welchen Zweck der Schenker mit der Zuwendung verfolgt. Für den Betriebsausgabenabzug ist entscheidend, zu welchem Zweck der Unternehmer geleistet hat, nicht wie der Empfänger die Leistung aufgefasst hat.[7] Im Einzelnen gelten folgende Regeln:

  • Der Schenker beabsichtigt, den Beschenkten zu einer bestimmten Gegenleistung zu veranlassen, der Beschenkte nimmt die Zuwendung dagegen als unentgeltlich in Empfang und erbringt die von dem Schenker erwartete Gegenleistung nicht. Die Schenkung ist eine (fehlgeschlagene) unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausga...

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