Rz. 701

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG nichtabziehbar sind die Aufwendungen für Gästehäuser des Stpfl., die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Stpfl. befinden. Gästehäuser sind nach der Legaldefinition der Nr. 3 Einrichtungen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, dienen (zur umsatzsteuerlichen Behandlung nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG vgl. Rz. 698 a. E.).

Abziehbar sind danach Aufwendungen für Einrichtungen zur Beherbergung usw. von Arbeitnehmern, insbesondere betriebliche Schulungszentren, Belegschaftsheime usw., aber auch Ferienwohnungen, die Erholungszwecken der Arbeitnehmer dienen.[1] Dient die Einrichtung sowohl der Beherbergung von Arbeitnehmern als auch von Geschäftsfreunden, hat eine angemessene Aufteilung der Aufwendungen zu erfolgen (vgl. "soweit" in Nr. 3).

Die Aufwendungen für Gästehäuser i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG sind nur dann nicht abziehbar, wenn sich das Gästehaus nicht am Ort einer Betriebsstätte des Stpfl. befindet. Sinn dieser Regelung ist, dass Einrichtungen, die der Beherbergung usw. von Geschäftsfreunden dienen, die einen Betrieb des Stpfl. besuchen, abziehbar sind; betroffen sind daher solche Gästehäuser, bei denen typisierend angenommen werden kann, dass sie der Unterhaltung, Erholung usw. von Geschäftsfreunden dienen, nicht aber geschäftlichen Besprechungen oder Besuchen.

Nach R 4.10 Abs. 10 S. 2 EStR gilt die Abzugsbeschränkung nicht für die Unterbringung der Geschäftsfreunde in fremden Beherbergungsbetrieben, unabhängig davon, ob sie sich am Ort der Betriebsstätte des Stpfl. befinden oder nicht; Grenze ist die Angemessenheit (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG; Rz. 821).

Das Abzugsverbot betrifft nur Gästehäuser, für deren Betrieb ein betrieblicher Anlass vorhanden ist, die Aufwendungen ihrer Natur nach also Betriebsausgaben sind. Fehlt eine betriebliche Veranlassung, folgt die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen nicht aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG, sondern aus § 12 Nr. 1 EStG.

 

Rz. 702

Ist das Gästehaus Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit des Stpfl., gilt das Abzugsverbot der Nr. 3 nicht (vgl. Rz. 668).

 

Rz. 703

Unter Betriebsstätten sind solche i. S. d. § 12 AO zu verstehen (vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 12 AO Rz. 1ff.).

Ort der Betriebsstätte ist die politische Gemeinde.[2] Die Größe der Gemeinde ist ohne Bedeutung, auch ihre Lage. Ein Gästehaus in einem Touristengebiet führt also dann zum Abzug der Aufwendungen, wenn sich an dem Ort auch eine Betriebsstätte des Stpfl. befindet. Andererseits führt es zur Nichtabziehbarkeit, wenn das Gästehaus in einer anderen politischen Gemeinde liegt, auch wenn die Entfernung zur Betriebsstätte so gering ist, dass der Geschäftsfreund sie von dem Gästehaus ohne Schwierigkeiten besuchen kann.[3]

Betriebsstätte und Gästehaus müssen von demselben Stpfl. unterhalten werden; Stpfl. i. d. S. ist die Gewinnermittlungseinheit, also auch eine Personengesellschaft. Unterhalten wird das Gästehaus dabei von demjenigen, in dessen Namen und auf dessen Kosten der Betrieb erfolgt; nicht maßgebend ist das Eigentum.[4]

Nach dem Zweck der Vorschrift, die Aufwendungen von nur der Unterhaltung dienenden Gästehäusern auszuschließen, sind auch Betriebsstätten von 100 %-igen Tochtergesellschaften einzubeziehen, jedenfalls dann, wenn sie mit dem Stpfl. durch ein Organschaftsverhältnis verbunden sind (z. B. Holding).

Kosten der Unterbringung eines Geschäftsfreunds in dem Gästehaus eines anderen Stpfl. fallen nicht unter Nr. 3.

 

Rz. 704

Nicht abziehbar sind die fixen Kosten (Abschreibungen, Zinsaufwand, GrSt) und die Kosten des laufenden Betriebs (Personal-, Sachkosten). Soweit die Geschäftsfreunde in dem Gästehaus auch bewirtet werden, gilt nicht Nr. 3, sondern Nr. 2 als lex specialis. Es besteht daher Abziehbarkeit i. H. v. 70 %, soweit ein geschäftlicher Anlass für die Bewirtung besteht. Nr. 3 soll die besonderen Aufwendungen vom Abzug ausschließen, die durch den Unterhalt eines Gästehauses entstehen; Bewirtungsaufwendungen gehören aber nicht zu diesen besonderen Aufwendungen, sodass die Anwendung der Nr. 2 die angemessene Lösung darstellt. Das gilt aber nur, wenn die Aufwendungen für die Bewirtung klar und eindeutig von den Aufwendungen für das Gästehaus zu trennen sind; ist das nicht der Fall, unterliegen alle Aufwendungen dem Abzugsverbot nach Nr. 3.

Ebenfalls nicht abziehbar sind die Aufwendungen, wenn die Beherbergung von Geschäftsfreunden in dem Gästehaus gegen Entgelt vorgenommen wird, der Betrieb aber einen ständigen Zuschuss erfordert. Das Gästehaus wird dann nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben (vgl. Rz. 668). Nicht abzugsfähig ist dann der von dem Stpfl. geleistete Zuschuss; in Höhe der von den Gästen geleisteten Entgelte sind die Aufwendungen abzugsfähig.[5]

 

Rz. 705

Das Abzugsverbot betrifft nicht nur sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern auch aktivierungspflichtige Aufwendungen. Das Gästehaus ist, da es aus betrieblicher Veranlassung unt...

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