Rz. 697

Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind insgesamt nicht abziehbar, wenn und soweit sie nach der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Sind sie angemessen, greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ein.

Der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legen sind die Aufwendungen für die einzelne Bewirtung. Es ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für diese Bewirtung als angemessen anzusehen sind; es ist nicht zu prüfen, ob der Bewirtungsaufwand, den der Stpfl. in einem Wirtschaftsjahr insgesamt betreibt, etwa im Verhältnis zum Umsatz oder Gewinn des Betriebs noch angemessen ist.[1] Auch eine absolute Höhe pro bewirteter Person, ab der Bewirtungsaufwendungen unangemessen wären, gibt es nicht.[2]

Der Besuch von Gaststätten mit Geschäftsfreunden dient dem Zweck, einen angenehmen und mithin dem Geschäftsablauf förderlichen Rahmen zu schaffen. Daher sind entsprechende Aufwendungen grundsätzlich und unabhängig von der Höhe im Einzelnen auch bei Zugrundelegung der allgemeinen Verkehrsauffassung als betrieblich veranlasst und angemessen anzusehen.[3] Aufwendungen in Gaststätten sind daher nicht unangemessen.

Der Angemessenheitsmaßstab selbst ist derselbe wie bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (vgl. Rz. 821).

 

Rz. 698

Innerhalb des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ergibt sich damit folgende Stufenfolge der Nichtabziehbarkeit[4]:

  • Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist generell, dass die Bewirtung vollständig oder weit überwiegend betrieblich veranlasst war. Ist das nicht der Fall, entfällt die Abzugsfähigkeit nach § 12 EStG schon dem Grunde nach. Das gilt auch für Bewirtungsaufwendungen, die wesentlich durch das Repräsentationsbedürfnis des Stpfl. bedingt sind; dass diese Aufwendungen die berufliche Tätigkeit des Stpfl. fördern, ist dann nach § 12 Nr. 1 EStG ohne Bedeutung.[5]
  • Bewirtungsaufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, sind in Höhe des unangemessenen Teils nicht abzugsfähig (zum Begriff der "Unangemessenheit" vgl. Rz. 821).
  • Aufwendungen, bei denen die formellen Dokumentationsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Rz. 692), sind nicht abzugsfähig.
  • Aufwendungen, bei denen die besonderen Aufzeichnungspflichten (vgl. Rz. 893) nicht erfüllt sind, sind nicht abzugsfähig.
  • Aufwendungen, bei denen alle Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind, und die geschäftliche Bewirtungsaufwendungen sind (Bewirtung von Geschäftsfreunden), sind nur i. H. v. 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar; i. H. v. 30 % liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor. Das gilt auch für diejenigen Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, die auf den Stpfl. selbst und seine Arbeitnehmer entfallen. Nebenaufwendungen (vgl. Rz. 686) sind in voller Höhe abziehbar. Durch den Abzug von 30 % soll der Stpfl. an übermäßigen Bewirtungsaufwendungen gehindert werden; außerdem lässt sich diese Regelung als pauschalierender Abzug eines Privatanteils verstehen.
  • Soweit es sich um sonstige betriebliche Bewirtungsaufwendungen handelt (Bewirtung von Arbeitnehmern), sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar.

Nach § 15 Abs. 1a S. 2 UStG sind Vorsteuern auf den nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht abziehbaren Teil der Aufwendungen (30 %) abzugsfähig, soweit diese Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind. Der Ausschluss dieser Vorsteuern vom Abzug verstieß gegen EU-Recht[6], sodass die Regelung geändert wurde.

 

Rz. 699

Bewirtungen durch einen Stpfl., für den die Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführten Tätigkeit ist, sind nach § 4 Abs. 5 S. 2 EStG vom Abzugsverbot ausgenommen. Damit führen Bewirtungen durch einen Hotelier, Gastwirt usw. nicht zu einer Abzugsbeschränkung. Entsprechendes gilt, soweit die Bewirtung eine übliche Nebenleistung ist (z. B. Bewirtung in einem Flugzeug, in einem "Verzehrkino" oder durch den Veranstalter von Seminaren; Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. H 172); nicht aber für Bewirtungen anlässlich Geschäfts- oder Messeeröffnungen (insoweit unrichtig Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. H 172). Soweit solche Bewirtungen unangemessen sind, greift das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ein (vgl. Rz. 821).

[1] Vgl. BFH v. 16.2.1990, III R 21/66, BStBl II 1990, 575.
[2] Kritisch zu dieser Angemessenheitsprüfung Leisner-Egensperger, FR 2006, 705.
[5] Kritisch zum Ausschluss dieser Repräsentationsaufwendungen Leisner-Egensperger, FR 2006, 705; solange jedoch das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG besteht, kann dieser Kritik nicht gefolgt werden.

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