Rz. 114

Kosten zur Erlangung und Einrichtung von Wohnraum betreffen die typische Lebensführung und sind nicht außergewöhnlich.[1] Der BFH lässt Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.[2] Ein Abzug gem. § 33 EStG kommt nicht in Betracht, insbesondere soweit diesen ein Gegenwert gegenüber steht.[3] Ausnahmen können sich lediglich in den Fällen ergeben, in denen zusätzliche Kosten aufgrund einer akuten Notlage getragen werden müssen.[4] Gleiches gilt für Umzugskosten.[5] Etwas anderes kann sich ggf. dann ergeben, wenn die Kosten krankheitsbedingt entstehen (Rz. 73ff.).[6]

Die Kosten einer an der eigenen Wohnung durchgeführten Hochfrequenzabschirmung gegen stark auffällige und aus baubiologischer Sicht nicht mehr zu akzeptierende Mobilfunkstrahlung sind bei Vorlage einer privatgutachtlichen ärztlichen Bescheinigung als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.[7] Aufwendungen für das Fällen von Birken in der Umgebung des Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Beseitigung wegen der Birkenpollenallergie eines Kindes notwendig ist.[8]

Umzugskosten sowie Kosten für Schadstofffeststellungen in einer Mietwohnung aus Anlass von Schimmelpilzbefall in einem Zimmer sind keine außergewöhnliche Belastung.[9] Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen.[10]

Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen eines krankheitsbedingten Aufenthalts in einem Alters- oder Pflegeheim können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.[11] Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Stpfl., der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG (s. auch Rz. 46).[12]

[1] BFH v. 8.10.2008,VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149; BFH v. 24.3.2009, VI B 133/07, BFH/NV 2009, 1133: Straßenbaubeiträge sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung; BFH v. 14.4.2016, VI R 5/13, BFH/NV 2016, 1015: Kosten für Kleidung, Verpflegung, Unterbringung und einen Umzug nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar; BFH v. 3.3.2005, III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287.
[3] Niedersächsisches FG v. 5.11.1986, VII 110/83, EFG 1987, 359.
[4] Z. B. aus Krankheitsgründen oder Flucht wegen einer besonderen Zwangslage: Hessisches FG v. 21.1.1986, 1 K 271/85, EFG 1986, 294; FG Rheinland-Pfalz v. 10.11.2003, 5 K 1429/02, Haufe-Index 1315225, rkr.: Bei einem krankheitsbedingten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung; nur Kosten für die Anschlüsse an das Energie- und Versorgungsnetz der neuen Wohnung sowie für den Aufbau der Möbel sind mit dem Umzug untrennbar verbunden; FG Rheinland-Pfalz v. 19.10.2005, 1 K 2507/04, Haufe-Index 1461809: Aufwendungen für Hangsicherungsmaßnahmen können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn es sich um Schadensbeseitigung handelt; BFH v. 29.3.2012, VI R 70/10, BFH/NV 2012, 1237: Aufwendungen für die Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung; Geserich, SteuK 2012, 283.
[5] FG Nürnberg v. 9.1.1985, V 330/80, EFG 1985, 349.
[6] FG Düsseldorf v. 16.11.1999, 18 K 3056/96 E, Haufe-Index 509545 zum Umzug in eine ruhigere Wohngegend wegen Tinnitus.

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