Rz. 46

Aufwendungen für die Unterbringung in Altersheimen zählen generell zu den Aufwendungen des Existenzminimums, die durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.[1] Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Stpfl. zu seinem pflegebedürftigen Partner in ein Altersheim umzieht[2], ebenso wenn eine Behinderung Ursache der Pflegebedürftigkeit ist.[3]

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kann indes möglich sein, sofern der Aufenthalt krankheitsbedingt ist oder aufgrund von einer ständigen Pflegebedürftigkeit erfolgt.[4] In derartigen Fällen ist allerdings die Haushaltsersparnis anzurechnen (Rz. 24).[5] Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist die Haushaltsersparnis für beide Stpfl. jeweils einmal zu kürzen (d. h. insgesamt zweimal).[6] Ohne Bedeutung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, wann die Pflegebedürftigkeit eintritt (vor oder nach dem Umzug in das Altersheim).[7] Der BFH sieht hierin jedoch eine Differenzierung, da die Kosten als Krankheitskosten nur dann anzuerkennen sein sollen, sofern der Umzug krankheitsbedingt erfolgt.[8] Eine Unterscheidung bei einer Heimunterbringung zwischen normalen und alterbedingten Erkrankungen ist nicht vorzunehmen. Auch häufig im Alter auftretendende Krankheiten können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen. Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen.[9] Eine unterbliebene eigene Absicherung spricht nicht gegen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.[10] Dies schon deshalb, da eine Pflegezusatzversicherung nicht als üblich angesehen werden kann. Unerheblich ist ferner, ob ein Entgelt für die Pflege pauschal oder gesondert berechnet wird.[11] Zum Vorliegen einer krankheitsbedingten Unterbringung darf allerdings nicht lediglich eine Wohnraumüberlassung erfolgen, vielmehr muss auch eine aktive Betreuung und die Verpflegung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden.

Sofern die Pflege in der eigenen Unterkunft vorgenommen wird, sind entsprechende Aufwendungen für eine Pflegekraft abziehbar.[12] Dies gilt allerdings nur, soweit die Aufwendungen für die Pflegekraft medizinisch begründet und damit angemessen sind. Besteht ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Pflegeleistung und dem erforderlichen Umfang, der üblicherweise durch das Gutachten des medizinischen Dienstes festgestellt wird, kann kein Abzug der Mehrkosten als außergewöhnliche Belastung erfolgen. Ein über den Grundbedarf hinaus gehender Pflegebedarf ist hierbei stets vom Stpfl. nachzuweisen.[13] Auch Ausgaben für privat engagierte Pflegekräfte, die zusätzlich zu der in einem Pflegeheim bereitgestellten Pflege Dienstleistungen erbringen, sind unter dem Aspekt der Unangemessenheit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.[14] Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen eines krankheitsbedingten Aufenthalts in einem Alters- oder Pflegeheim können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.[15] Der BFH hat entschieden, dass Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung bei Pflegebedürftigen, die in einem Seniorenwohnstift leben, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.[16] Als "üblich" gilt eine Wohnung mit einer Größe von 30 m2 für eine Einzelperson.[17] Bewohnt der betroffene Stpfl. eine größere Wohnung (z. B. gemeinsam mit dem nicht pflegebedürftigen Ehegatten), sind die Mietaufwendungen nur anteilig abziehbar, soweit diese krankheitsbedingt verursacht sind (d. h. für 30 m2).

Der BFH muss klären, ob Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung eines 50-jährigen Mannes in einem Pflegeheim (hier: in einer Pflegewohngemeinschaft in Form einer selbstverantworteten Wohngruppe i. S. der §§ 24 Abs. 2, 25 Wohn- und Teilhabegesetz NRW) als außergewöhnliche Belastungen – krankheitsbedingte Unterbringung – ist, dass der Stpfl. in einem Heim i. S. des § 1 HeimG bzw. einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i. S. des § 18 Wohn- und Teilhabegesetz NRW untergebracht ist.[18]

 

Rz. 47

Erfolgt die Zahlung der Kosten durch Dritte, ist regelmäßig § 33a EStG anzuwenden, was ein Abzug gem. § 33 EStG ausschließt.[19] Lediglich in den Fällen, in denen die Unterbringung krankheitsbedingt erfolgt, ist ein Abzug möglich.[20] Werden die Aufwendungen de...

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