Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Hangsicherungsmaßnahmen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um vorbeugende Schutzmaßnahmen, sondern um Schadensbeseitigung handelt. Im Streitfall konnte der Kläger mit seiner Familie das Haus nicht mehr bewohnen und musste eine Ersatzwohnung beziehen, weshalb die Hangsanierung dazu diente, das Haus wieder nutzbar zu machen. Der Berücksichtigung der Aufwendungen steht auch nicht der Gegenwertgedanke entgegen, weil lebensnotwendige Gegenstände aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlorengegangen sind.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen.

In der Einkommensteuererklärung für 2002 hat der Kläger u.a. Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen in Höhe von 747,00 € und für einen Hangrutsch in Höhe von 28.325,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Als Anlage waren der Erklärung beigefügt eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit der Sicherung des Hanges unterhalb der ...-Burg in D nach dem 25. März 2001 zwischen der Verbandsgemeinde R und drei Grundstückseigentümern u.a. dem Kläger und seiner verstorbene Ehefrau vom 3. Juli 2002. Ferner war eine Rechtsanwaltsgebührenberechnung vom 16. Juli 2002 in Höhe von 3.782,54 € beigefügt (Bl. 21 f. ESt-Akte). Weiterhin befindet sich in den Akten ein Gutachten des Geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2001 über "Rutschung in der Ortsgemeinde D, G-Straße ... bis ... (Bl. 29 f. ESt-Akte)". Im Einkommensteuerbescheid vom 2. Mai 2003 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für den Hangrutsch mit der Begründung nicht, dass es sich hierbei nicht um außergewöhnliche Belastungen handelt. Als solche könnten nur Maßnahmen steuerlich berücksichtigt werden, die gleichzeitig der Schadensbeseitigung sowie der Minimierung oder Verhinderung von künftigen Schäden dienten. Dies bedeute, dass Kosten für die Verhinderung von Schäden nur dann anerkannt werden könnten, wenn sie im Zuge der Beseitigung eines bereits entstandenen Schadens verausgabt worden seien. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass es nach erheblichen Niederschlägen in den Wochen vor dem 26. März 2001 an einem Hang unterhalb der ...-Burg in D (Hang zwischen der ...-Burg und der Landesstraße L ...) zu einem großen Erdrutsch gekommen sei. Durch erhebliche Niederschläge hätten sich Teile der Hangfläche gelöst und drohten auf die unterliegenden Anwesen und Anlagen zu rutschen. Nach der Beurteilung des Geologischen Landesamtes bestände Gefahr im Verzug, da bei einem entsprechenden weiteren Rutsch die unterliegenden Anwesen und Anlagen verschüttet worden wären. Deshalb habe die Verbandsgemeinde die vom Geologen als zwingend notwendig erachteten Hangabtragungs- und Hangsicherungsmaßnahmen als Polizeimaßnahmen durchführen lassen. So sei zur Sicherung des Hanges eine große Mauer errichtet und der Hang durch Stahlnetze und ähnliche Maßnahmen gesichert worden. Diese Arbeiten seien als Maßnahme nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz durchgeführt worden. Sodann seien die Anlieger, u.a. der Kläger und seine Ehefrau nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in Anspruch genommen worden. In der Folge sei die Vereinbarung über die Kostenbeteiligung vom 3. Juli 2002 geschlossen worden. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme für die Kosten der Sicherungsmaßnahme sei der Kläger anwaltlich vertreten und beraten worden. Durch diese Inanspruchnahme seien ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Einen Gegenwert habe er nicht erhalten. Die Hangsicherungsmaßnahme und insbesondere die in diesem Zusammenhang errichtete Mauer sei nicht auf seinem Grundstück erstellt worden, weshalb sie nicht in sein Eigentum übergegangen sei. Deshalb habe er sein Vermögen nicht umgeschichtet, sondern einen effektiven Vermögensverlust erlitten. Dies gelte umso mehr, als die rückwärtige Mauer der auf dem Grundstück befindlichen Garage bereits 1990 als Stützmauer ausgestaltet worden wäre, so dass nach seiner Auffassung für eine ausreichende Hangsicherungsmaßnahme in Bezug auf sein Grundstück bereits Sorge getragen worden sei. Es habe sich auch nicht um eine vorbeugende Maßnahme gehandelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung stehen würde. Aus der ordnungsbehördlichen Verfügung der Verbandsgemeindeverwaltung R vom 5. April 2001 gehe hervor, dass den Bewohnern und Besuchern des Anwesens D, G-Straße ... mit sofortiger Wirkung das Betreten des Gebäudes und der Freifläche untersagt worden sei. Durch den Hangrutsch unmittelbar und die daraus res...

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