Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausstattungskosten der neuen Wohnung keine abziehbaren Umzugskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem krankheitsbedingten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Lediglich die Kosten für die Anschlüsse an das Energie- und Versorgungsnetz der neuen Wohnung sowie für den Aufbau der Möbel sind mit dem Umzug untrennbar verbunden. Hinsichtlich der Höhe dieser Aufwendungen stellt der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen gem. § 10 BUKG einen sachgerechten Schätzungsmaßstab dar.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen u.a. für die Wohnungsausstattung im Zusammenhang mit einem krankheitsbedingten Umzug in eine neue Wohnung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger bezieht eine Pension, die Klägerin eine Altersrente. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 beantragten die Kläger die Anerkennung von Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung, wovon noch folgende Aufwandspositionen in Streit sind:

Ergänzung und Umarbeitung von Gardinen und Gardinenstangen

8.896,23 DM

(hierin enthalten Kosten für die Umarbeitung und Montage 2.611,-- DM)

Gardinenkauf

100,-- DM

Küchenelektroinstallation (incl. Keller und Garage)

3.455,06 DM

Anschlusskosten Kabel TV

656,05 DM

Anschlusskosten Telefon

100, 86 DM

Kosten für die Pkw-Ummeldung nebst neuen Kennzeichen:

100,-- DM

Zur Begründung trugen die Kläger unter Beifügung eines privatärztlichen Attestes vor, dass bei der Klägerin wegen fortschreitender Osteoporose bereits vor Jahren beide Hüftgelenke durch künstliche Gelenke hätten ersetzt werden müssen. Hinzu gekommen sei die operative Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes im linken Bein. Nunmehr habe sich der Zustand auch des rechten Kniegelenkes zwischenzeitlich derart verschlechtert, dass demnächst der Einsatz einer weiteren Kniegelenkprothese erforderlich werde.

Die krankheitsbedingten Bewegungseinschränkungen machten das Begehen von Steigungen und Treppen ohne fremde Hilfe nahezu unmöglich, weshalb der Umzug in eine andere Wohnung mit einem steigungs- und treppenfreien Zugang zwingend notwendig geworden sei.

Bei der Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid vom 5. März 2001 lehnte der Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung in Gänze ab. Nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 24. März 2001 (Bl. 37 der Einkommensteuerakte) zur Notwendigkeit des Umzugs zur Heilung bzw. Linderung der Krankheit berücksichtigte der Beklagte im Teilabhilfebescheid vom 21. August 2001 zumindest die Speditionskosten in Höhe von 3.455,-- DM als außergewöhnliche Belastung.

Im Übrigen wies der Beklagte, auch nachdem die Kläger ihr Einspruchsbegehren mit Schriftsatz vom 2. Februar 2002 (Bl. 46 der Einkommensteuerakte) auf die Anerkennung der Kosten für die Küchen- und Elektromontage sowie für die Umarbeitung und Montage der Gardinen beschränkt hatten, den Einspruch mit Entscheidung vom 19. Februar 2002 als unbegründet zurück.

Privat veranlasste Umzugskosten seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- typische Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Grund des Wohnungswechsels nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien (Hinweis auf BFH-Urteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482 und vom 23. Juni 1978 VI R 175/75, BStBl II 1978, 526 und auf BFH-Beschluss vom 25. Februar 1993 I B 125/93, BFH/NV 1993, 658). Nur ausnahmsweise könnten Umzugskosten hiernach unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen darstellen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Dezember 1965 VI 102/65 U, BStBl III 1966, 113 und auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. November 1999, 18 K 3056/96 E, DStRE 2000, 243). Vor dem Hintergrund des vorgelegten amtsärztlichen Attests seien lediglich die anlässlich des Umzugs entstandenen Transportkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen. Die noch streitigen Aufwendungen für die Küchen- und Elektromontage sowie für die Umarbeitung und Montage von Gardinen in der neuen Wohnung stellten keine Krankheitskosten dar.

Nach der Rechtsprechung sei hierbei zu unterscheiden zwischen den anzuerkennenden unmittelbaren Krankheitskosten, d.h. den Kosten, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet würden, die Krankheit erträglicher zu machen, und den nicht abzugsfähigen mittelbaren Aufwendungen, den sog. Krankheitsfolgekosten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BStBl II 1979, 78). Bei den Montage- und Umarbeitungskosten handele es sich um solche mittelbaren Aufwendungen, deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu einer nicht mehr vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebensführung führen würde, die mit Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre (Hinweis auf BFH-Urteile vom 21. August 1974 VI...

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