Rz. 14

Begünstigt sind Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen, die beim Ausscheiden der Beteiligung an einer Körperschaft oder eines Teils davon aus dem Betriebsvermögen anfallen. Die alternative Verwendung der Begriffe Betriebsvermögensmehrungen und Einnahmen verdeutlicht, dass § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob der Veräußerer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Es kann sich sowohl um Erlöse aus Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 (z. B. GmbH) als auch aus Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (z. B. Stiftung) handeln. Zu den begünstigten Erlösen gehören auch solche aus Genussrechten, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.[1]

 

Rz. 15

Begünstigt ist auch die Beteiligung an einer Organgesellschaft, sofern ein Gewinnabführungsvertrag nach Maßgabe der §§ 14, 17 und 18 KStG besteht. Dies betrifft natürliche Personen, die als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Organträger sind. Die Teilbesteuerung kann vermieden werden, sofern der betroffene Organträger bei der Veräußerung der Organbeteiligung die zur Erleichterung der Umstrukturierung zugelassene Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 10 EStG nutzt.

 

Rz. 16

Die Vorschrift erfasst zum einen den Erlös aus der Veräußerung einer betrieblichen Beteiligung. Veräußerung ist jede entgeltliche Übertragung des zivilrecht- oder wirtschaftlichen Eigentums. Maßgeblich ist das dingliche Erfüllungsgeschäft.[2] Eine Veräußerung liegt auch vor bei Einbringung einer Beteiligung in eine Kapital- oder Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.[3]

 

Rz. 17

Die Vorschrift erfasst zudem den gemeinen Wert der Beteiligung bei Entnahme und Überführung der Beteiligung in das Privatvermögen (§ 4 EStG Rz. 307). Die Vorschrift erfasst auch die fiktive Entnahme einer Beteiligung im Betriebsvermögen im Fall des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 4 EStG Rz. 408). Ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG ist dann nur für den stpfl. Teil zu bilden.

 

Rz. 18

Begünstigt sind auch die Bezüge aus der Auflösung (Liquidation) einer Körperschaft[4] sowie aus der Herabsetzung des Nennkapitals einer Körperschaft. Falls die Einnahmen in Raten zu besteuern sind, gilt die Steuerbefreiung für die im jeweiligen Vz zu besteuernden Raten. Maßgebend bleibt im Fall der sukzessiven Steuerpflicht das Recht des Veräußerungsjahres.

 

Rz. 19

Begünstigt ist auch die Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung eines begünstigten Anteils (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Teilwertänderungen von eigenkapitalersetzenden Darlehen an eine Kapitalgesellschaft fallen nicht unter die Vorschrift.[5] Etwas anderes gilt m. E., wenn die Forderungen zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung gehören.

 

Rz. 20

Die Vorschrift gilt über den Wortlaut hinaus auch für die Erträge aus einer verdeckten Einlage einer betrieblichen Beteiligung. Bei genauer Betrachtung handelt es sich um eine Entnahme aus dem abgebenden Betriebsvermögen, die nachfolgend verdeckt in die eigene Kapitalgesellschaft eingelegt wird.

 

Rz. 21

Die Vorschrift erfasst die Bruttoerträge, d. h. die Einnahmen vor Abzug der Ausgaben. Bezüglich der Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben gilt § 3c Abs. 2 EStG (§ 3c EStG Rz. 45).

[4] OFD Frankfurt/M. v. 12.2.2021, S 2244 A-21-St 519: Verfügung betr. Auflösung einer Kapitalgesellschaft.
[5] Schmidt/Hagenböke, DStR 2002, 1202; Hoffmann, DStR 2002, 1233.

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