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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 40 [Teileinkünfteverfahren]

Hartmut Ross
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift stellt die Erträge natürlicher Personen als Anteilseigner von Körperschaften , Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu 40 % steuerfrei. Dementsprechend sind die damit verbundenen Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG auch nur zu 60 % abziehbar (§ 3c EStG Rz. 32–93). Diese beiden Vorschriften sind die gesetzestechnische Umsetzung des sog. Teileinkünfteverfahrens. Dadurch soll die Vorbelastung auf der Ebene der Körperschaft mit KSt pauschalierend im Rahmen der ESt ausgeglichen werden. Das Teileinkünfteverfahren verbindet eine verglichen mit dem ESt-Spitzensatz niedrige KSt mit einer teilweisen Freistellung auf Anteilseignerebene. Dem Verfahren liegt der Gedanke zugrunde, dass die kumulierten Belastungen auf Gesellschaftsebene und Anteilseignerebene eine Einmalbesteuerung herstellen sollen.

1.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt nur für natürliche Personen und zwar sowohl für unbeschränkt Stpfl. als auch für beschr. Stpfl.[1] Sie schließt die entsprechenden Erträge einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) ein, soweit sie auf die Beteiligung an einer Körperschaft entfallen und den Gesellschaftern zustehen, die natürliche Personen sind. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch an ausl. Körperschaften. Die Körperschaften ausl. Rechts müssen ihrer Struktur nach einer AG, GmbH oder KGaA vergleichbar sein (sog. Rechtstypenvergleich).[2]

 

Rz. 3

Das Teileinkünfteverfahren gilt seit 2009.[3] Es ersetzt das 2001–2008 geltende Halbeinkünfteverfahren, das die Erträge zur Hälfte steuerfrei stellte (§ 52 Abs. 4 S. 5 EStG). Für private Veräußerungsgewinne und -verluste i. S. d. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst j EStG a. F. innerhalb der einjährigen Haltefrist giat das Halbeinkünfteverfahren auch noch im Vz 2009.[4]

[1] Eckert, IStR 2003, 406.
[2] BFH v...

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