Rz. 158

Die Übertragung des begünstigten Veräußerungsgewinns ist je nach Reinvestitionsobjekt auf unterschiedliche Weise vorzunehmen:

  • Wird in neu angeschaffte Anteile von Kapitalgesellschaften reinvestiert, so ist nach § 6b Abs. 10 S. 3 EStG der Gewinn in voller Höhe, also einschließlich des steuerfreien Betrags (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a und b EStG), von den Anschaffungskosten der neuen Anteile abzuziehen.
  • Soll der Veräußerungsgewinn auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden, kann nach § 6b Abs. 10 S. 2 EStG ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a und b EStG steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter abgezogen werden. Abziehbar ist hier also nur der stpfl. Teil des Veräußerungsgewinns.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des begünstigten Gewinns

Einzelunternehmer E erzielt mit dem Verkauf von Anteilen an der X-GmbH, die er in seinem Betriebsvermögen hält, einen Gewinn i. H. v. 2 Mio. EUR. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. a) bleiben 40 % des Gewinns (800.000 EUR) steuerfrei. Da der Gewinn jedoch bis zu 500.000 EUR auf die 3 genannten Reinvestitionsobjekte übertragen werden kann, unterliegt nur die den übertragbaren Betrag übersteigende Summe der sofortigen Besteuerung.

  1. Übertragung auf Anteile von Kapitalgesellschaften: Der 500.000 UR übersteigende Betrag, also 1,5 Mio. EUR unterliegt der sofortigen Besteuerung, der Veräußerungsgewinn ist i. H. v. 900.000 EUR (1,5 Mio. EUR x 60 %) zu versteuern (Teileinkünfteverfahren).
  2. Übertragung auf Gebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter: Hier unterliegt der 300.000 EUR (60 % von 500.000 EUR) übersteigende Betrag der sofortigen Besteuerung, also 1,7 Mio. EUR. Davon sind nach dem Teileinkünfteverfahren 60 %, also 1.020.000 EUR zu versteuern. Damit wird erreicht, dass der Veräußerungsgewinn i. H. v. 2 Mio. EUR auch nur i. H. v. 980.000 EUR nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG steuerfrei bleibt, denn der stpfl. Veräußerungsgewinn betrug (2 Mio. / .500.000 =) 1,5 Mio. EUR, wovon der Stpfl. nach dem Teileinkünfteverfahren 60 %, nämlich 900.000 EUR, zu versteuern hatte. Kann der Stpfl. nur 300.000 EUR auf Gebäude oder bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, bleiben (900.000 + 200.000), also 1.100.000 EUR stpfl. Bei der Übertragung auf neue Kapitalgesellschaftsanteile kann hingegen der volle übertragbare Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden, da diese wiederum an dem Teileinkünfteverfahren teilnehmen.

Rz. 159 einstweilen frei

 

Rz. 160

Der begünstigte Veräußerungsgewinn ist auf 500.000 EUR begrenzt (§ 6b Abs. 10 S. 1 EStG). Diese Höchstbetragsregelung ist hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung nicht durchdacht und wirft eine ganze Reihe von Fragen auf.[1] Wegen der personenbezogenen Betrachtungsweise kann bei veräußernden Mitunternehmerschaften jeder Mitunternehmer den Betrag in voller Höhe in Anspruch nehmen.[2] Der Wortlaut der Vorschrift spricht auch nicht dagegen, die Begrenzung nur auf den einzelnen Veräußerungsvorgang zu beziehen. Nach dem Sinn der betragsmäßigen Begrenzung der Begünstigung wird man jedoch an das Wirtschaftsjahr anknüpfen müssen, da die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung wegen der allzu leichten Umgehungsmöglichkeit sonst leerliefe.[3] Es handelt sich um einen Jahreshöchstbetrag, der ohne USt zu ermitteln ist.[4]

[1] S. den Katalog bei Hartmann/Meyer, INF 2002, 141f.
[2] Rödder/Schumacher, DStR 2002, 105, 107; OFD Frankfurt/M. v. 11.4.2013, S 2139 A – 24 – St 210.
[3] Ebenso Höreth/Zipfel, BB 2002, 485f.
[4] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 6b EStG Rz. 98.

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