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Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde die KapESt für Gewinnanteile und sonstige Bezüge von 20 % auf 25 % heraufgesetzt.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug von Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 sowie der Nr. 2 EStG ist der volle Kapitalertrag, unabhängig davon, ob diese Bezüge bei einer natürlichen Person als Anteilseigner gem. § 3 Nr. 40 EStG nur zu 60 % der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder bei einer Körperschaft als Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung ganz außer Ansatz bleiben.[2]

Durch das G. v. 20.12.2001[3] erhielt Nr. 1 die Kurzfassung "Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2". Außerdem wurde dem Abs. 1 der S. 3 angefügt, mit dem der Gesetzgeber deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen wollte, dass der Steuerabzug ungeachtet des § 3 Nr. 40 EStG und des § 8b KStG auch für Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 Buchst. a EStG vorzunehmen ist.

Der auf 25 % erhöhte Steuerabzug gilt für alle Gewinnanteile und sonstigen Bezüge, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken eines Steuerabzugs ohne Steuerschuld vgl. Frase/Ballwieser, DB 2010, 1366ff.
[3] BStBl I 2002, 35.

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