Rz. 62

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird die durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhobene ESt (KapESt) auf die bei der Veranlagung festgesetzte ESt angerechnet,

  • Buchst. a soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
  • Buchst. b: auf die nach § 3 Nr. 40 EStG auf die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und
  • keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.

Aufgrund der Abgeltungsteuer hat die KapESt nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG ab Vz 2009 abgeltende Wirkung. Zur Einbeziehung der Kapitalerträge und Anrechnung der KapESt kommt es daher nur noch, wenn einer der Tatbestände des § 32d Abs. 2, 4, 6 EStG vorliegt. Soweit der Stpfl. einen Antrag nach § 32d Abs. 4 oder Abs. 6 EStG stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung (erst) auf Verlangen des FA vorgelegt wird (Belegvorhaltepflicht ab dem 1.1.2017).

 

Rz. 62a

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist auch bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis S. 6 EStG (Erträge aus Kapital-Lebensversicherung) ein Steuerabzug angewiesen. Dabei ist die (evtl.) Steuerfreiheit für 50 % der Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 und S. 3 EStG) außer Acht zu lassen. Es unterliegt der gesamte Kapitalertrag dem KapESt-Abzug. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b EStG wird hier eine Regelungslücke zur Möglichkeit der Anrechnung der KapESt, die auf den steuerfreien Teil der Kapitalerträge erhoben wird, deutlich. Zum einen ist der steuerfreie Teil der Kapitalerträge nicht in den bei der Veranlagung erfassten Einkünften enthalten. Zum anderen ist hierzu keine Unschädlichkeit in § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG geregelt, was nur mit einer Nachlässigkeit des Gesetzgebers erklärt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck der Steuerfreiheit und des KapESt-Abzugs muss es m. E. auch in diesen Fällen zu einer Anrechnung der gesamten KapESt kommen. Eine Klarstellung im Gesetz wäre hilfreich und dienlich.

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