Rz. 307

Entnahmen sind alle Wertabgaben des Betriebs für betriebsfremde Zwecke.[1] Diese Wertabgaben vermindern das Endvermögen des Wirtschaftsjahrs, in dem sie vorgenommen worden sind. Soweit der Gewinn als Differenz des Endvermögens des laufenden Wirtschaftsjahrs zum Endvermögen des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs durch diese Wertabgaben aus betriebsfremdem Anlass gemindert worden ist, muss diese Minderung zum Zweck der richtigen Gewinnermittlung durch die Hinzurechnung des Werts der Entnahmen wieder ausgeglichen werden.

Voraussetzung für die Annahme einer Entnahme ist, dass entnahmefähige Wirtschaftsgüter, Nutzungen oder Leistungen vorliegen, deren Wert durch eine Entnahmehandlung für betriebsfremde Zwecke abgegeben wird.

Ein Wirtschaftsgut ist Betriebsvermögen, solange es betrieblichen Zwecken dient. Entnahme liegt vor, wenn bei einem entnahmefähigen Wirtschaftsgut oder bei Nutzungen der sachliche oder persönliche Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst wird. Diese Lösung des betrieblichen Zusammenhangs setzt eine Entnahmehandlung voraus.

 

Rz. 308

Für das Vorliegen einer Entnahme trägt regelmäßig der Stpfl. die (objektive) Beweislast. Entnahmewille und Entnahmehandlung sind Umstände, die sich in seiner Sphäre abspielen; er hat dafür zu sorgen, dass diese Vorgänge klar dokumentiert werden. Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten.[2]

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