Rz. 45

Der Begriff der Betriebsvermögensminderungen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 EStG und umfasst solche Positionen, die bei einem Betriebsvermögensvergleich den Gewinn mindern. Dazu gehören auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen (vgl. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a S. 2 EStG).

Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EStG, Werbungskosten in § 9 Abs. 1 EStG definiert. Veräußerungskosten (§ 16 Abs. 2 S. 1 EStG, § 17 Abs. 2 S. 1 EStG) sind sämtliche durch eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile veranlassten Kosten[1], wie z. B. Grundbuchgebühren, Vermittlungsprovisionen, Notar-, Inserats-, Reise-, Beratungs-, und Gutachterkosten.

 

Rz. 46

Der Wert des Betriebsvermögens und der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sind Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 2 EStG, die Anschaffungskosten sind Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 2 EStG, Anschaffungs- und Herstellungskosten sind Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 3 EStG. Der "an deren Stelle tretende Wert" findet sich in § 23 Abs. 3 EStG.

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