Rz. 178

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG sind vom Veräußerungspreis zum Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Veräußerungskosten abzuziehen. Zu den Veräußerungskosten gehören alle durch die Veräußerung veranlassten Aufwendungen. Sie müssen in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zur Veräußerung stehen und vom Veräußerer getragen worden sein.

 

Rz. 179

Zu berücksichtigen sind die Veräußerungskosten im Jahr der Veräußerung, also im Jahr des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Dies gilt auch, wenn sie vor oder nach dem Veräußerungsjahr angefallen sind.[1]

 

Rz. 180

Handelt es sich um Veräußerungskosten, die in späteren Jahren angefallen und die bisher bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt worden sind, gilt § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.[2] Hält z. B. der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht ein und wird der Veräußerer deshalb in einem späteren Vz aus einem als Sicherheit für diese Betriebsschulden bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen, liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor. Dagegen sind die Zinsen für das Grundpfandrecht, soweit sie für nach dem Veräußerungszeitpunkt liegende Zeiträume zu leisten sind, im Jahr der Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 181

Als Veräußerungskosten kommen bei Bestehen des notwendigen Veranlassungszusammenhangs z. B. in Betracht Notar-, Anwalts- und Gutachterkosten, Maklerprovisionen, Grundbuchgebühren oder Fahrtkosten. Veräußerungskosten liegen auch vor, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verkauf des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen gemacht werden, die dem laufenden Betrieb des Unternehmens dienten.[4] Das gilt z. B. für eine Abfindung an einen Pächter, die geleistet wird, um den Pächter zu einer vorzeitigen Aufgabe seines Pachtrechts an einem Betriebsgrundstück zu bewegen.[5]

 

Rz. 182

Veräußerungskosten liegen auch vor, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verkauf des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen gemacht werden, die dem laufenden Betrieb des Unternehmens dienten.[6] Das gilt z. B. für eine Abfindung an einen Pächter, die geleistet wird, um den Pächter zu einer vorzeitigen Aufgabe seines Pachtrechts an einem Betriebsgrundstück zu bewegen.[7] Gleiches gilt auch für die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung eines Kredits.[8] Keine Geltung hat dies für Leistungen, die lediglich eine modifizierte Zahlung der zu Zeiten des laufenden Betriebs begründeten Schuld darstellen.[9] Wird z. B. ein Darlehen im Hinblick auf die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorfristig zurückgezahlt, ist ein aktiviertes Disagio zulasten des laufenden Gewinns, nicht aber des Veräußerungsgewinns, auszubuchen.[10]

 

Rz. 183

Der Berücksichtigung als Veräußerungskosten steht auch die Erfolglosigkeit einzelner konkreter Verkaufsbemühungen nicht entgegen, sofern es letztlich zu einer Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gekommen ist.[11] Scheitert die Betriebsveräußerung, führen die Aufwendungen grundsätzlich zu Betriebsausgaben im Rahmen der laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[12]

 

Rz. 184

Keine Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft stehen. Gleiches gilt auch für Ausgaben, bei denen ein privater Veranlassungszusammenhang besteht. Von daher sind z. B. die Aufwendungen für die Ablösung einer auf dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ruhenden Altenteilsverpflichtung anlässlich der Betriebsveräußerung aufgrund der privaten Veranlassung keine Veräußerungskosten.[13] Ebenfalls keine Veräußerungskosten liegen vor, wenn die jeweiligen Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Rz. 185 und 186 einstweilen frei

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