Rz. 206

Der Veräußerungsgewinn ist in dem Vz zu erfassen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergeht. Abzustellen ist auf den Übergang von Nutzungen und Lasten.[1] Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Eine vertraglich vereinbarte Rückbeziehung des Veräußerungszeitpunkts ist steuerlich nicht anzuerkennen.[2] Nicht relevant für die Erfassung des Veräußerungsgewinns ist das jeweils in Betracht kommende Wirtschaftsjahr.[3] Hinzuzurechnen ist der Veräußerungsgewinn vielmehr dem Kj., in dem er entstanden ist (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG). Entsprechendes gilt auch für Veräußerungsverluste. Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang hat der Land- und Forstwirt bei Betriebsveräußerungen zum Jahresende. Er kann den Veräußerungsgewinn dem alten oder dem neuen Jahr zuordnen. Verkauft er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Wirkung zum 1.1., ist der Veräußerungsgewinn dem neuen, verkauft er ihn mit Wirkung zum 31.12., ist er dem alten Jahr zuzurechnen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist auch hier eine entsprechende tatsächliche Durchführung.

Rz. 207 einstweilen frei

 

Rz. 208

Bei nachträglichen Änderungen des Veräußerungsgewinns gilt § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Hierbei ist gleichgültig, ob es sich um positive oder negative Änderungen handelt. Betreffen können sie den Verkaufspreis, die Veräußerungskosten oder den Buchwert. Wird z. B. der gestundete Kaufpreis uneinbringlich, ist der zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs der wesentlichen Betriebsgrundlagen ermittelte Veräußerungsgewinn nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO rückwirkend zu korrigieren. Gleiches gilt, wenn z. B. der Veräußerungspreis nachträglich aufgrund eines Rechtsstreits herabgesetzt oder nachträglich aufgrund einer Besserungsklausel erhöht wird. Wird dagegen der Kaufpreis aus privaten Gründen ganz oder teilweise erlassen, berührt dies den Veräußerungsgewinn nicht.

 

Rz. 209

Führen späterer Ereignisse – z. B. ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht – dazu, dass die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs rückwirkend entfällt, ist der Veräußerungsgewinn insgesamt aufzuheben.

 

Rz. 210

Nicht alle nachträglichen Ereignisse haben Auswirkung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns. Sie können auch zu nachträglichen positiven oder negativen land- und forstwirtschaftlichen Einkünften i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG führen. Nachträgliche land- und forstwirtschaftliche Einkünfte ergeben sich z. B. aus der Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter, die nicht in das Privatvermögen überführt worden sind, bzw. nicht überführt werden können (Betriebsvermögen ohne Betrieb). Behält z. B. ein Winzer, der seinen Betrieb veräußert, den Weinbestand zurück, um ihn nach und nach zu veräußern, erzielt er insoweit nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zu ermitteln sind die nachträglichen land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG. Teilwertabschreibungen und Rückstellungen sind daher nicht möglich.[4] Anzusetzen sind sie in dem Vz, in dem sie zufließen. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG gilt nicht. § 13 Abs. 3 EStG findet Anwendung. Keine Geltung haben die Vergünstigungen für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14 EStG.

 

Rz. 211

Veräußert ein Land- und Forstwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gegen eine Leibrente, besteht das Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 S. 1 bis 7 EStR 2012. Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gegen einen festen Barpreis und eine Leibrente veräußert, gilt das Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR 2012 entsprechend. In diesen Fällen bezieht sich das Wahlrecht jedoch nicht auf den durch den festen Barpreis realisierten Teil des Veräußerungsgewinns (R 16 Abs. 11 S. 9 EStR 2012). Hinsichtlich der Ermittlung des Freibetrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist in diesen Fällen nicht allein auf den durch den festen Barpreis realisierten Veräußerungsgewinn abzustellen, sondern auch der Kapitalwert der Rente als Teil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen (H 16 Abs. 11 "Freibetrag" EStH 2021). Der Freibetrag kann jedoch höchstens in Höhe des durch den festen Kaufpreis realisierten Teils des Veräußerungsgewinns gewährt werden.

Rz. 212 einstweilen frei

 

Rz. 213

Wird durch einen Land- und Forstwirt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, sind die Grundsätze der R 16 Abs. 11 S. 1 bis 8 EStR 2012 ebenfalls anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle des nach den Vorschriften des BewG ermittelten Barwerts der Rente der Barwert der Raten tritt. Voraussetzung ist, dass die Raten während eines mehr als 10 Jahre dauernden Zeitraums zu zahlen sind und die Ratenvereinbarung sowie die sonstige Ausgestaltung des Vertrags eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck bringen, sich eine Versorgung zu verschaffen (H 16 Abs. 11 "Ratenzahlungen" EStH 2021). Das Wahlrecht zwischen einer begünstigten Sofortbesteuerung eines...

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