Rz. 56

Wurden die wiederkehrenden Bezüge unter kaufmännischen Gesichtspunkten mit dem Wert des übertragenen Vermögens abgewogen, ist von einer entgeltlichen Übertragung auszugehen.

Es ist für die steuerliche Beurteilung zu unterscheiden:[1]

  • Verkauf gegen Zahlung einer Leibrente,
  • Verkauf gegen Zahlung eines festen Barpreises und einer Leibrente,
  • Verkauf gegen Ratenzahlung,
  • Verkauf gegen Zahlung einer Zeitrente.
 

Rz. 57

Bei der Veräußerung gegen eine Leibrente besteht ein Wahlrecht:[2]

  • Sofortige Versteuerung oder
  • Erfassung der Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen.
 

Rz. 58

Wird die sofortige Versteuerung gewählt, so wird der Veräußerungsgewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem um etwaige Veräußerungskosten verminderten Barwert der Rente nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs ermittelt. In diesem Fall stehen der Freibetrag und die Tarifvergünstigung zu. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, bb EStG.[3]

 

Rz. 59

Wird die Erfassung der Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i. S. v. § 15 EStG i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG gewählt, so muss als Ausgangswert zunächst das steuerliche Kapitalkonto um die Veräußerungskosten erhöht werden.

  • Bei Veräußerungen nach dem 31.12.2003 entsteht für den Veräußerer ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen den Ausgangswert übersteigt. Der in der jeweiligen wiederkehrenden Leistung enthaltene Zinsanteil ist bereits im Zeitpunkt des Zuflusses eine nachträgliche Betriebseinnahme.
  • Bei vor dem 1.1.2004 erfolgten Veräußerungen werden dem Ausgangswert die Rentenzahlungen gegengerechnet. Sobald sie diesen Betrag übersteigen, sind sie in voller Höhe als Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

Freibetrag und Tarifvergünstigung entfallen hier.[4]

 

Rz. 60

Wird gegen einen festen Barpreis und eine Leibrente verkauft, so kann hinsichtlich des auf die Leibrente entfallenden Teils des Veräußerungsgewinns wie vorstehend (Rz. 52–54) gewählt werden zwischen sofortiger Versteuerung oder nachträglicher Erfassung als laufende Betriebseinnahmen. Hinsichtlich des auf den Barpreis entfallenden Veräußerungsgewinns besteht kein Wahlrecht. Für die Ermittlung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist auch der Kapitalwert der Rente als Teil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf aber nicht den durch den Barbetrag realisierten Teil des Veräußerungsgewinns übersteigen.[5]

 

Rz. 61

Bei der Ermittlung des Barwerts der wiederkehrenden Bezüge ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen, wenn nicht vertraglich ein anderer Satz vereinbart ist.[6]

 

Rz. 62

Wird der Betrieb gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis verkauft, so hat der Verkäufer ein Wahlrecht wie bei einer Veräußerung gegen Leibrente (Rz. 52–56), wenn die Raten während eines mehr als 10 Jahre dauernden Zeitraums zu zahlen sind und im Vertrag und seiner Ausgestaltung eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck kommt, dass er sich eine Versorgung verschaffen will. Im Falle der sofortigen Versteuerung ist der Barwert der Raten anzusetzen.[7]

 

Rz. 63

Auch bei Vereinbarung einer Zeitrente mit einer langen, nicht mehr überschaubaren Laufzeit besteht ein Wahlrecht, wenn die Zeitrente auch mit dem Nebenzweck vereinbart wurde, dem Veräußerer langfristig eine zusätzliche Versorgung zu schaffen.[8]

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