Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Verfahrenseinstellung

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Kostenentscheidung ist auch dann keine Beschwerde gegeben, wenn sich die Beschwerde zwar förmlich auch gegen die Einstellung des Verfahrens wendet, aber die Wirksamkeit der erklärten Rücknahme des gestellten Antrags nicht in Zweifel gezogen wird.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2, § 128 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob durch den Wegfall der negativen Kapitalkonten von mehreren Kommanditisten im Streitjahr (1989) ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden und wie dieser steuerrechtlich zu behandeln sei. In der Klageschrift hatte die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach dem Hinweis des Berichterstatters auf die in § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) normierten Voraussetzungen für die unmittelbare Anrufung des FG und der inzwischen erfolgten Aussetzung der Vollziehung durch den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) erklärte die Klägerin, der in der Klageschrift gestellte Antrag auf Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung entfalle.

Mit Beschluß vom 18. September 1995 stellte das FG daraufhin das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ein und legte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das FG nicht abgeholfen hat mit der Begründung, eines Beschlusses nach § 72 FGO habe es nicht bedurft; die Kostenentscheidung sei unzulässig.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 4 FGO ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Auch ist in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß nach § 145 FGO die Kostenentscheidung nicht gesondert anfechtbar ist.

Dem steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeschrift sich förmlich auch gegen die Einstellung des Verfahrens durch das FG wendet. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO möglich (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 6. April 1992 IV B 167/91, BFH/NV 1992, 681, sowie Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827). Die Klägerin behauptet aber nicht, daß sie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zurückgenommen habe, sondern macht lediglich geltend, die mit der Klage angefochtene Einspruchsentscheidung sei durch den Hinweis auf das Ende der zuvor vom FA bereits gewährten Aussetzung der Vollziehung irreführend gewesen. Daher sei auch die Kostenentscheidung unzulässig. Mit dieser Begründung kann die Klägerin aber nicht die Fortsetzung des Verfahrens vor dem FG erreichen. Denn sie zieht die Wirksamkeit der Rücknahme nicht in Zweifel (BFH-Beschluß vom 30. Januar 1995 I B 115/94, BFH/NV 1995, 985). In diesem Fall ist für die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Aussetzungsverfahrens kein Raum (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 985, sowie vom 29. März 1994 VII B 58/94, BFH/NV 1995, 58). Unter diesen Umständen fehlt für die Beschwerde das Rechtsschutzinteresse.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423729

BFH/NV 1997, 521

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