Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung des Verfahrensmangels in Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ein Verfahrensmangel ist nicht dadurch bezeichnet, daß der Kläger behauptet, das FG habe aus den unstreitigen Tatsachen oder aus seinem Vorbringen nicht die von ihm gewünschten Schlußfolgerungen gezogen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Kläger hat nicht nur die angeblich verletzte Norm des Verfahrensrechts nicht bezeichnet, sondern er hat auch nicht dargetan, daß das Urteil auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen kann. Dies wäre aber nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Tz. 65 unter Hinweis auf § 120 Tz. 37, 38). Ein Verfahrensfehler ist nicht dadurch dargetan, daß der Kläger behauptet, das Finanzgericht (FG) habe aus den unstreitigen Tatsachen oder aus seinem Vorbringen nicht die von ihm gewünschten Schlußfolgerungen gezogen. Daraus kann jedenfalls nicht ohne weiteres entnommen werden, daß das FG das Vorbringen des Klägers unbeachtet gelassen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423116

BFH/NV 1992, 681

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