Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung einer NZB durch eine Wirtschafts prüfungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFH- EntlG können Revision und Beschwerde (auch Nichtzulassungsbeschwerde) durch eine Steuerberatungsgesellschaft/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht wirksam eingelegt werden (ständige Rechtsprechung).

Diese formale Abgrenzung der im BFHEntlG vorausgesetzten Postulationsfähigkeit durch die ständige BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber offensichtlich als zutreffend angesehen. Denn er hat die Geltung des BFHEntlG inzwischen -- ohne Änderung -- mehrfach verlängert.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte wegen der Festsetzung der Umsatzsteuer 1986 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben.

Die für den Kläger bestimmte Urteilsausfertigung wurde dessen erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, am 31. Januar 1996 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 27. Februar 1996 ging beim FG ein Schriftsatz folgenden Inhalts ein:

"A-GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

...

In dem Rechtsstreit

XY

...

Prozeßbevollmächtigte: A-GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...

gegen

das Finanzamt ...

wegen Umsatzsteuer 1986

Az.: ...

legen wir ...

Beschwerde

gegen die Nichtzulassung der Revision

ein und beantragen, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen."

Unterzeichnet ist der Schriftsatz unter Beifügung des Zusatzes "A-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" mit zwei Unterschriften.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Nach der Verfügung der Senatsgeschäftsstelle beim Bundesfinanzhof (BFH) vom 16. April 1996, für das Verfahren vor dem BFH eine Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vorzulegen, übersandte die vorgenannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Schriftsatz vom 3. Mai 1996 eine von dem Kläger unter dem Datum vom 2. Mai 1996 ausgestellte Prozeßvollmacht für Wirtschaftsprüfer Steuerberater S (Anschrift der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch eine Steuerberatungsgesellschaft/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können Revision und Beschwerde nicht wirksam eingelegt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14--15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 10. Januar 1989 V B 158/88, BFH/NV 1990, 792, m. w. N.; vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701; BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282). Die angeführte Regelung ist auch für Nichtzulassungs beschwerden maßgebend (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109). Diese formale Abgrenzung der im BFHEntlG vorausgesetzten Postulationsfähigkeit durch die ständige BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber offensichtlich als zutreffend angesehen. Denn er hat die Geltung des BFHEntlG inzwischen -- ohne Änderung -- mehrfach verlängert.

Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, wie sich aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift, der Angabe der Prozeßbevollmächtigten, der "Wir"-Form im Rahmen des gestellten Antrages und dem den Unterschriften beigefügten Zusatz ergibt, durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingelegt worden (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juni 1994 II B 34/94, BFH/NV 1995, 144). Hieran vermag auch die nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingereichte Vollmacht des Klägers mit Datum vom 2. Mai 1996 -- die auf einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (ein Mitglied der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ausgestellt ist -- nichts zu ändern.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 56

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