Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung eines Rechtsmittels durch Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Die Einlegung der Beschwerde durch einen Schriftsatz einer Steuerberatungs gesellschaft oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entspricht nicht den Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ein -- nicht dem Vertretungszwang entsprechendes -- Schreiben einer Gesellschaft liegt vor, wenn im Kopfbogen des Schriftsatzes die Bezeichnung der Gesellschaft angegeben, das Schreiben in der Wir-Form gehalten und der Unterschrift des unterzeichnenden Gesellschafters wiederum die Bezeichnung der Gesellschaft vorangestellt ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 419994

BFH/NV 1995, 144

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