Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige NZB-Einlegung durch eine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte

 

Leitsatz (NV)

Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG ist nicht beachtet, wenn eine Beschwerdeschrift (NZB) nach ihrem Inhalt (verwendeter Kopfbogen, Zusätze zur Unterschrift, Wortlaut der Einlegungserklärung - ,,wird . . . eingelegt" -) und der zugrundliegenden Vollmacht nicht als Erklärung des unterzeichnenden Geschäftsführers (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), sondern als Erklärung der Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte(r) zu würdigen ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die von der Klin. und Bfin. (Klin.) erhobene Klage wurde abgewiesen, wobei das FG u. a. dahin erkannt hat, daß die Revision nicht zugelassen wird.

Hiergegen hat namens der Klin. die von dieser vor dem FG bevollmächtigte . . .-Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft . . . (künftig: GmbH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist auf einem Kopfbogen der GmbH gefertigt, nennt als Prozeßbevollmächtigte die GmbH und ist von einem auf dem Kopfbogen gedruckt angeführten Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet, nämlich vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A, wobei über der Unterschrift, der maschinenschriftlich ,,Steuerberater" und ,,Wirtschaftsprüfer" hinzugefügt sind, die Worte: ,,Für die Klägerin" sowie die Firma der GmbH - ebenfalls maschinenschriftlich - angeführt sind. Der die Beschwerdeeinlegung enthaltende Satz lautet: ,,In dem Rechtsstreit . . . wird Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt."

In der gleichen Weise ist nach Ablauf der Beschwerdefrist durch einen Schriftsatz der GmbH die Nichtzulassungsbeschwerde um eine ,,ergänzende Begründung erweitert" worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie wird verworfen. Die Klin. ist bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person vertreten worden.

1. Nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Hiernach sind vor dem BFH vertretungsberechtigt nur natürliche Personen mit bestimmter beruflicher Qualifikation (vgl. BFH-Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173), nicht aber Steuerberatungsgesellschaften (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 5. September 1980 VI R 144/80, BFHE 131, 193, BStBl II 1980, 686).

2. Die Verwendung des Kopfbogens der GmbH, der Inhalt der Beschwerdeschrift einschließlich der näheren Umstände der Unterzeichnung sowie die zugrunde liegende Vollmacht rechtfertigen die Würdigung, daß die Nichtzulassungsbeschwerde durch die GmbH eingelegt worden ist, nicht durch den unterzeichnenden Geschäftsführer in seinem Beruf als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer außerhalb der Geschäftsführerfunktion (vgl. zur Auslegung entsprechender Erklärungen: BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 1985 VIII R 82/84, BFH / NV 1986, 38; vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH / NV 1986, 466; vom 30. April 1986 VIII R 199-201/85, BFH / NV 1986, 691; vom 26. Juni 1986 VIII B 57/85, BFH / NV 1986, 756; vom 20. Januar 1987 VI R 28/86, BFH / NV 1987, 387; vom 2. März 1988 X B 101/87, BFH / NV 1988, 588).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424450

BFH/NV 1990, 792

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