Rz. 105

Das EK ist nach der zunehmenden Verfügbarkeit des Kapitals für die Organe der Ges. gegliedert. Der EK-Begriff ist handelsrechtlich nicht definiert, sondern ergibt sich nach § 247 Abs. 1 HGB aus der Gegenüberstellung von Schulden und Vermögen (§ 247 Rz 80).[1] Ansatz und Bewertung des Vermögens und des FK bestimmen indirekt die Höhe des EK. EK sind von außen zugeführte oder durch Gewinneinbehaltung von innen zugeflossene Mittel. Ansatz- und Bewertungsregeln sind – anders als bei Vermögens- und Fremdkapitalpositionen – beim EK i. d. R. nicht anzuwenden.

 

Rz. 106

Eine eindeutige Abgrenzung von EK und FK ist insb. aufgrund des zunehmenden Einsatzes von hybriden Finanzinstrumenten, die Eigen- und Fremdkapitalanteile vereinigen, unabdingbar.[2] EK zeichnet sich generell durch verschiedene Funktionen aus, wie Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion, Arbeits- und Kontinuitätsfunktion, Gewinnbeteiligungs- und Geschäftsführungsfunktion.[3] Es handelt sich um die Kapitalposition, die dem Unt i. d. R. dauerhaft zur Verfügung steht. Damit verbundene Auszahlungsansprüche ergeben sich anders als bei Zinszahlungen für die Fremdkapitalaufnahme ausschl. aufgrund ergebnisabhängiger Zahlungsansprüche der Anteilseigner.

 

Rz. 107

Bzgl. des EK-Ausweises ist rechtsformspezifisch zwischen dem EK von EKfl. (§ 247 Rz 83), PersG (§ 247 Rz 86), PersG i. S. d. § 264a HGB (§ 264c Rz 8 ff.) sowie KapG zu unterscheiden. Die Unterteilung des EK in § 266 Abs. 3 A HGB stellt auf KapG ab. Zudem sind §§ 268 Abs. 1, 270 und 272 HGB sowie Spezialvorschriften des AktG und des GmbHG zu beachten. Innerhalb des EK können Abgrenzungsprobleme auftreten (Rz 106). Bei KapG besteht das EK nach § 266 Abs. 3 HGB aus folgenden Komponenten:[4]

I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklage
IV. Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag

Für KleinstKapG ist trotz der rechtsformspezifischen Forderungen eine Aufgliederung des EK nicht erforderlich (Rz 10 f.).

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 141, Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Schneider, DB 1987, S. 185; Heymann, in Castan u. a., Beck HdR, B 231, Rz 1, Stand: 06/2011.
[3] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 141.1, Stand: 7/2022.
[4] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 228 ff.

4.1.1 Gezeichnetes Kapital (Abs. 3 A. I.)

 

Rz. 108

Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ist das gezeichnete Kapital "das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der KapG gegenüber den Gläubigern beschränkt ist." Das gezeichnete Kapital ist bei einer AG/KGaA/SE das Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter bei einer KGaA gelten nicht als gezeichnetes Kapital und sind daher gem. § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG in einem eigenen Posten auszuweisen, der nach dem gezeichneten Kapital eingefügt wird (Kapitalanteil des phG).

 

Rz. 109

Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen, wobei für die Höhe der am Abschlussstichtag im Unternehmensregister eingetragene Betrag maßgeblich ist. Es ist der Nettoausweis vorgeschrieben.

 

Rz. 110

Nach dem Nettoausweis sind nicht eingeforderte, ausstehende Einlagen vom gezeichneten Kapital offen abzusetzen. Gleichzeitig ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital innerhalb der Forderungen auszuweisen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB).[1] Zur Erstanwendung s. § 272 Rz 72 ff.

 

Rz. 111

Das Aktienrecht verlangt nach § 152 Abs. 1 AktG beim Grundkapital von AG und KGaA gesonderte Angaben bei Vorliegen verschiedener Aktiengattungen (z. B. die auf Stamm- und Vorzugsaktien jeweils entfallenden Beträge), bei Vorliegen von Mehrstimmrechten sowie zu bedingtem oder genehmigtem Kapital. In diesen Fällen bedarf es ergänzender Angaben in der Bilanz oder im Anhang.[2]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 87.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 143, Stand: 7/2022; Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 172.

4.1.2 Kapitalrücklagen (Abs. 3 A. II.)

 

Rz. 112

Zum Begriff der Kapitalrücklage s. § 272 Rz 101 ff. Nach § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklagen die folgenden dem Unt von außen zugeführten Posten auszuweisen:[1]

  • Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschl. von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio, Aufgeld) – bei einer KGaA handelt es sich um das Kapital, das den Kapitalanteil des phG übersteigt – und es sich nicht um thesaurierte Beiträge (sog. Gewinnrücklage des phG) handelt;
  • der Betrag, der bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen als Agio oder als Folge einer Verzinsung, die unter den marktüblichen Bedingungen liegt, erzielt wird;
  • der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  • der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das EK leisten, z....

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