Rz. 70

Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB begrifflich zwischen den ausstehenden (nicht eingeforderten) Einlagen und den ausstehenden eingeforderten Einlagen zu unterscheiden. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den ausstehenden Einlagen um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. umgekehrt Ansprüche der KapG auf Einlageleistung. Die ausstehenden Einlagen werden mit dem Einfordern fällig und sind ab dann zu verzinsen (§ 63 AktG, §§ 46 Nr. 2, 20 GmbHG).[1]

 

Rz. 71

Ausstehende Einlagen können für vereinbarte Agien bei der AG nicht entstehen. § 36a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AktG schreibt vor, dass ein Agio vor Anmeldung stets in voller Höhe zu erbringen ist. An die AG aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung zu erbringende Nebenleistungen (§§ 55, 61 AktG) gehören nicht zu den ausstehenden Einlagen, da sie in keinem Zusammenhang mit dem gezeichneten Kapital stehen. Die Bilanzierung richtet sich hier nach den allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen. Die gleichen Überlegungen gelten für die KGaA und die SE. Eine dem § 36a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AktG vergleichbare Vorschrift fehlt im Recht der GmbH. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Agien oder sonstige Nebenleistungen sind dann als Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 2 GmbHG zu klassifizieren, d. h., es gelten auch hier die allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze.

 

Rz. 72

§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB schreibt vor, dass die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen sind. Der verbleibende Betrag ist als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen. Ein eingeforderter, aber noch nicht eingezahlter Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Damit ist der bisher übliche sog. Bruttoausweis (gesonderter Ausweis der noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen) nicht mehr zulässig. Vielmehr sind die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von dem auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital offen abzusetzen. Das gezeichnete Kapital und die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind offen in der Vorspalte auszuweisen. In der Hauptspalte ist das eingeforderte Kapital auszuweisen. Auf diese Weise wird die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses verbessert und werden die Eigenkapitalbestandteile geschlossen auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

Die eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen sind unter den Forderungen auszuweisen und gesondert zu bezeichnen.

 
Praxis-Beispiel

Denkbar ist ein gesonderter Ausweis der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen innerhalb des Postens "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) bspw. als eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen.

Im Wege eines Davon-Vermerks ist anzugeben, inwieweit sich die Forderungen gegen verbundene Unt oder Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, richten. Möglich ist auch ein Ausweis innerhalb der Posten § 266 Abs. 2 B. II. 2. bzw. 3. mit einem entsprechenden Vermerk. Darüber hinaus gilt auch hier § 268 Abs. 4 HGB, d. h., es muss der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem Posten gesondert vermerkt werden.

 

Praxis-Beispiel[2]

Sachverhalt

Die B AG hat ihr Kapital durch Ausgabe von 1 Mio. Aktien zum Nennwert von 5 EUR/Aktie erhöht. Vom Ausgabepreis von 20 EUR/Aktie waren 17 EUR sofort einzuzahlen. Der Restbetrag kann vom Vorstand bei Bedarf eingefordert werden.

Beurteilung nach HGB a. F.

Variante 1

Die B AG zeigt in ihrer Bilanz ein um 20 Mio. EUR erhöhtes bilanzielles Eigenkapital. Das veränderte EK setzt sich aus dem Posten Gezeichnetes Kapital (5 Mio. EUR) und dem Posten Kapitalrücklage (15 Mio. EUR) zusammen. Als Korrekturposten weist die B AG auf der Aktivseite den Posten "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital" i. H. v. 3 Mio. EUR aus. Ein Vermerk der eingeforderten Beträge erübrigt sich.

 
Aktiva Passiva
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 3.000 A. EK  
I. Gezeichnetes Kapital 5.000
    II. Kapitalrücklage 15.000
C. Umlaufvermögen        
         
  IV. Liquide Mittel 17.000      
           

Bruttodarstellung ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital (in TEUR)

Variante 2

Die B AG setzt die ausstehenden Einlagen i. H. v. 3 Mio. EUR offen vom (erhöhten) gezeichneten Kapital ab. Der verbleibende Betrag i. H. v. 2 Mio. EUR ist als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen. Eingeforderte Beträge sind in diesem Fall unter den Forderungen auszuweisen. Eine Bewertung der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen erfolgt nicht.

 
Aktiva Passiva
    A. EK  
        I. Gezeichnetes Kapital 5.000
C. Umlaufvermögen     – Nicht eingefordertes Kapital 3.000
      = Eingefordertes Kapital 2.000
  IV. Liquide Mittel 17.000   II. Kapita...

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