Rz. 70
Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB begrifflich zwischen den ausstehenden (nicht eingeforderten) Einlagen und den ausstehenden eingeforderten Einlagen zu unterscheiden. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den ausstehenden Einlagen um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. umgekehrt Ansprüche der KapG auf Einlageleistung. Die ausstehenden Einlagen werden mit dem Einfordern fällig und sind ab dann zu verzinsen (§ 63 AktG, §§ 46 Nr. 2, 20 GmbHG).
Rz. 71
Ausstehende Einlagen können für vereinbarte Agien bei der AG nicht entstehen. § 36a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AktG schreibt vor, dass ein Agio vor Anmeldung stets in voller Höhe zu erbringen ist. An die AG aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung zu erbringende Nebenleistungen (§§ 55, 61 AktG) gehören nicht zu den ausstehenden Einlagen, da sie in keinem Zusammenhang mit dem gezeichneten Kapital stehen. Die Bilanzierung richtet sich hier nach den allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen. Die gleichen Überlegungen gelten für die KGaA und die SE. Eine dem § 36a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AktG vergleichbare Vorschrift fehlt im Recht der GmbH. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Agien oder sonstige Nebenleistungen sind dann als Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 2 GmbHG zu klassifizieren, d. h., es gelten auch hier die allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze.
Rz. 72
§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB schreibt vor, dass die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen sind. Der verbleibende Betrag ist als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen. Ein eingeforderter, aber noch nicht eingezahlter Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweise...