Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2)

Dr. Holger Seidler
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 70

Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB begrifflich zwischen den ausstehenden (nicht eingeforderten) Einlagen und den ausstehenden eingeforderten Einlagen zu unterscheiden. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den ausstehenden Einlagen um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. umgekehrt Ansprüche der KapG auf Einlageleistung. Die ausstehenden Einlagen werden mit dem Einfordern fällig und sind ab dann zu verzinsen (§ 63 AktG, §§ 46 Nr. 2, 20 GmbHG).[1]

 

Rz. 71

Ausstehende Einlagen können für vereinbarte Agien bei der AG nicht entstehen. § 36a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AktG schreibt vor, dass ein Agio vor Anmeldung stets in voller Höhe zu erbringen ist. An die AG aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung zu erbringende Nebenleistungen (§§ 55, 61 AktG) gehören nicht zu den ausstehenden Einlagen, da sie in keinem Zusammenhang mit dem gezeichneten Kapital stehen. Die Bilanzierung richtet sich hier nach den allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen. Die gleichen Überlegungen gelten für die KGaA und die SE. Eine dem § 36a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AktG vergleichbare Vorschrift fehlt im Recht der GmbH. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Agien oder sonstige Nebenleistungen sind dann als Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 2 GmbHG zu klassifizieren, d. h., es gelten auch hier die allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze.

 

Rz. 72

§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB schreibt vor, dass die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen sind. Der verbleibende Betrag ist als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen. Ein eingeforderter, aber noch nicht eingezahlter Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweise...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      271
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      199
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      180
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      169
    • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
      143
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      140
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      130
    • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
      125
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      123
    • Vermieterpfandrecht für Mietforderungen in der Insolvenz des Mieters
      111
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      110
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      103
    • Keine Umsatzsteuer auf Parkgebühren i.S.v. § 6a Abs. 6 StVG
      95
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      93
    • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
      89
    • Befreiung von der Prüfungspflicht zum Angestelltenlehrgang II bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers
      85
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      85
    • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
      82
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      82
    • Wann liegt eine Betriebsstätte für die Zerlegung der Gewerbesteuer vor?
      79
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren