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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 5.1 Grundsätzliches

Klaus Bertram
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Rz. 79

Das Eigenkapital wird in § 247 Abs. 1 HGB als separat auszuweisender Posten explizit angesprochen. Im Unterschied zu KapG und KapCoGes, für die in §§ 264c, 266, 268 und 272 HGB detaillierte Regelungen zum Eigenkapitalausweis existieren, belässt es der Erste Abschnitt des Dritten Buchs des HGB bei der Forderung nach separatem Ausweis.

 

Rz. 80

Das bilanzielle Eigenkapital (Reinvermögen) ergibt sich als Differenz zwischen den übrigen Positionen der Aktiva und Passiva; es stellt eine Residualgröße dar, der als Kennzahl erhebliche Bedeutung zukommt. Die Bedeutung dieser Kennzahl resultiert v. a. aus der Tatsache, dass Eigenkapital als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung steht. Im Unterschied zu Eigenkapital bei KapG braucht zur Qualifikation als Eigenkapital das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Mittelüberlassung beim Ekfm. nicht erfüllt zu sein, da dieser jederzeit Entnahmen vornehmen kann. Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften, da Entnahmen zulasten des Eigenkapitals jederzeit von den Gesellschaftern beschlossen werden können.[1]

 

Rz. 81

Genussrechtskapital ist je nach Ausgestaltung entweder als Eigenkapital oder als Fremdkapital anzusetzen. Eine Qualifikation als Eigenkapital ist geboten, wenn nachfolgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:[2]

  • Nachrangigkeit,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe und
  • Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung.

Da das letztgenannte Kriterium im Zeitablauf bei in Vorjahren als Eigenkapital qualifizierten Genussrechten nicht mehr zutrifft, sind derartige Genussrechte bei Näherrücken des Rückzahlungstermins in das Fremdkapital umzugliedern.

Darüber hinaus bestehen Sonderfragen bei Genussrechten, wie z. B. Agio-Emissionen, Wandel- oder Optionsgenussrechten.[3]

 

Rz. 82

Der Ausweis von Einlagen ...

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