Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Welche Änderungen bei elektronischen Kassen hinsichtlich der digitalen Grundaufzeichnungen jetzt schon beachtet werden müssen und welche erst ab 2020.

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen angenommen, es wurde mittlerweile schon im Bundesgesetzblatt Teil I 2016, Seite 3152 veröffentlicht. Die gesetzlichen Neuregelungen gelten größtenteils ab dem 1.1.2020, teilweise aber auch sofort nach der Verkündung des Gesetzes.

Praxis-Hinweis:  Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine elektronische Kasse zu führen

Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffen alle Steuerpflichtige, die eine digitale Kasse führen. Festzuhalten ist, dass es nach wie vor keine gesetzliche Verpflichtung gibt, eine digitale Kasse zu verwenden. Abzuwarten bleibt indes, ob die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen letztlich nicht doch nur der Einstieg in die verpflichtende Nutzung einer digitalen Kasse für alle Steuerpflichtigen ist.

 

Bei den einzelnen Maßnahmen ist zu sehen, dass

  • gerade die in § 146a AO genannten neuen Pflichten teilweise nicht wirklich neu sind,
  • sondern sich bereits etwa in den GoBD finden.

 

Nun sollen diese allerdings gesetzlich abgesichert werden. Ob die vorgesehene Kassen-Nachschau wirklich zu signifikanten Steuermehreinnahmen führt, bleibt abzuwarten. Und auch wenn der Anwendungszeitpunkt der neuen gesetzlichen Regelungen im Wesentlichen für solche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, (Art. 97 § 30 Einführungsgesetz zur AO) noch weit in der Zukunft zu liegen scheint, sollte jedoch der Anpassungsbedarf nicht unterschätzt werden.

Alle Betroffenen sollten sich rechtzeitig  mit den neuen Pflichten befassen. Zu beachten ist, dass es weitergehende Übergangsregelungen für Registrierkassen gibt, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft worden sind bzw. werden, und die baubedingt nicht aufrüstbar sind. Diese dürfen, obwohl sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, bis 31.12.2022 weiterverwendet werden. In jedem Fall erscheinen hierbei die vorgesehenen Maßnahmen für Steuerpflichtige praktikabler als das ebenfalls diskutierte Konzept des verpflichteten Einsatzes eines vorgeschriebenen Kassensystems und einer Smartcard.

Grund des Gesetzes: Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Das Gesetz sieht die Umsetzung verschiedener gesetzlicher Maßnahmen vor, die der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen sollen. Diese sieht der Gesetzgeber durch die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen bedroht. Zu denken ist insbesondere an den Einsatz einer Software, die umfassende Veränderungen oder auch die Löschung von Daten ermöglicht. Die Praxis zeigt, dass diese Manipulationen durchaus häufiger anzutreffen sind. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, sind verschiedene Ergänzungen der AO erfolgt.

Neuregelungen digitale Kassensysteme betreffend

Durch das Gesetz werden verschiedene Bestimmungen der AO geändert bzw. neu in das Gesetz eingefügt:

 

  • Einführung einer Einzelaufzeichnungspflicht bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO n.F. Klargestellt wird, dass dies nicht gilt, wenn die Einzelaufzeichnung nicht zumutbar ist, etwa bei einer Veräußerung an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. 
  • Einfügung eines § 146a AO, der eine spezielle Ordnungsvorschrift für die Buchführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme beinhaltet; ferner ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen;
  • Einführung einer sog. Kassen-Nachschau in § 146b AO; diese ermöglicht es dem Finanzamt die Kasse ohne den vorherigen Erlass einer Prüfungsanordnung zu prüfen; die Regelung ist ähnlich ausgestaltet wie die Lohnsteuer- oder Umsatzsteuer-Nachschau; 
  • Schaffung einer besonderen Pflicht zur Einsicht für Dritte durch § 147 Abs. 6 Satz 3 AO n.F.; ist dieser Dritte ein Steuerberater, hat die Finanzverwaltung das Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen.  
  • Schaffung weiterer Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 379 AO zur Absicherung der Verpflichtungen nach § 146a AO.

 

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