Neue Meldepflichten für bestimmte Unternehmen
Praxis-Hinweis: Wer von den neuen Meldepflichten betroffen ist
Unmittelbar betroffen von den neuen Pflichten sind zunächst nur wenige Steuerpflichtige, da die Grenzen recht hoch angesetzt sind. Mittelbar kann der Kreis allerdings durchaus erweitert sein, da entsprechende Bestimmungen in der Umsetzung des BEPS-Planes der OECD (Base-Erosion and Profit-Shifting) auch in anderen Ländern eingeführt werden. Damit kann es dann zu Meldepflichten mittelbarer Natur durch inländische Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne kommen. Zudem ist eines in Betracht zu ziehen: Meldepflichten werden eher ausgeweitet als abgeschafft. Insofern steht zu befürchten, dass die neuen Meldepflichten irgendwann für alle Steuerpflichtigen eingeführt werden, die ausländische wirtschaftliche Aktivitäten aufweisen.
Grund des Gesetzes
Das Gesetz sieht die Umsetzung verschiedener gesetzlicher Maßnahmen vor, die der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen sollen. Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten konkret umsetzbare Empfehlungen vorgelegt, die geeignet sind, bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Damit reagiert die Staatengemeinschaft in einem breiten internationalen Konsens auf die Beobachtung der vergangenen Jahre, wonach multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme in zunehmendem Maße ihre Steuerlast auf ein Minimum senken.
Geplante Neuregelung
Durch das Gesetz werden verschiedene Bestimmungen der AO geändert bzw. neu in das Gesetz eingefügt. Von den relevanten Neuerungen sind zu nennen:
- Verschärfung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO bei Verrechnungspreisen zwischen „verbundenen Unternehmen“ im internationalen Kontext. Die Grundzüge sind unverändert. Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen.
Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Ergänzend sind nunmehr allerdings bei multinationalen Unternehmen mit einem Umsatz von über 100 Mio. EUR auch Ausführungen zu den weltweiten Aktivitäten der Gruppe zu machen.
- Bei einer Verletzung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 AO wird nach dem neuen § 162 Abs. 3 Satz 1 AO widerlegbar vermutet, dass die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als erklärt. Diese Regelung ist alt, wurde aber dahingehend ergänzt, dass dies auch dann gilt, wenn die Dokumentation nicht zeitnah erfolgt ist.
- Neu eingefügt wurde § 138a AO, der einen länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen zum Gegenstand hat. Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dies dann, wenn der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. Welche Angaben im länderbezogenen Bericht zu machen sind, ist im Einzelnen in § 138a Abs. 2 AO definiert. Weiter müssen inländische Unternehmen angeben, ob sie zur Abgabe eines Berichts nach § 138a AO verpflichtet sind. Ist dies der Fall, hat die Übermittlung des Berichts binnen eines Jahres zu erfolgen. Weitere Einzelheiten der länderbezogenen Berichterstattung, die auch als Country-per-Country-Reporting bezeichnet wird, sollten hier nicht dargestellt werden.
- Ein Verstoß gegen § 138a AO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO i.V.m. § 379 Abs. 4 AO dar. Die Geldbuße beträgt bis 10 TEUR.
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