Hybrid-Elektrofahrzeuge: Nachweis erforderlich, dass Elektromotor genutzt wird?
Frage: Bei Anwendung der 0,5 %-Regelung Nachweis nötig, dass Elektromotor tatsächlich genutzt wird?
Muss der Arbeitgeber oder -nehmer einen bestimmten Nachweis erbringen, dass der Plug-in-Hybrid auch wirklich als solcher genutzt wird und nicht nur als normales Verbrennungsfahrzeug, wenn das Fahrzeug zum Beispiel nie oder zu wenig geladen wird?
Antwort: Das Gesetz stellt nicht auf das tatsächliche Fahrverhalten ab
Der private Nutzungsanteil, der beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) zu erfassen ist, wird regelmäßig nach der 1-%-Regelung ermittelt. Bei einem extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeug (= Plug-In-Hybridfahrzeug), das der Arbeitgeber nach dem 31.12.2018 seinem Arbeitnehmer erstmals überlässt, wird der Bruttolistenpreis halbiert (sog. 0,5-%-Regelung). § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (in Verbindung mit § 8 Abs. 2 EStG) stellt nur auf die Art des Fahrzeugs ab.
Das heißt, es wird nur die Hälfte des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt, wenn es sich um ein extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug handelt, das erstmals nach dem 31.12.2018 dem Arbeitnehmer überlassen wird. Das Plug-In-Hybridfahrzeug ist außerdem nur dann begünstigt, wenn
- es eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat oder
- die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Die gesetzliche Regelung stellt nicht auf das tatsächliche Fahrverhalten ab. D.h., es ist nicht von Bedeutung, ob das Fahrzeug optimal genutzt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer verpflichtet, einen bestimmten Nachweis zu erbringen, dass der Plug-In-Hybrid auch wirklich als solcher genutzt wird. Es gibt unterschiedliche Arten von Hybridfahrzeugen, wobei regelmäßig die Batterie, die den Elektromotor versorgt, auch während der Fahrt aufgeladen wird. Insofern wird eine ausschließliche Nutzung als Verbrenner i.d.R. technisch nicht möglich sein.
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