Kommentar

Das BMF hat sich zur Besteuerung von (Hybrid-)Elektro-Firmenwagen geäußert. Welche neuen Verwaltungsanweisungen und bevorstehenden Gesetzesänderungen sind zu beachten?

Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Fahrzeugen mit Elektrofahrzeugen hat es in den letzten Jahren zahlreiche steuerliche Änderungen gegeben. Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 EUR sind seit 2020 regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Für teure Elektro-Autos und bestimmte Hybrid-Firmenwagen erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises.

Beides gilt für Unternehmer und Selbstständige ebenso wie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Reduzierung des Listenpreises als Bemessungsgrundlage gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betrieb sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Allerdings gibt es bei Anschaffung ab 2022 eine gesetzliche Verschärfung bei Hybridfahrzeugen. Die Verwaltung hat nun mit einem ausführlichen Erlass zur Anwendung der aktuellen und der ab nächstem Jahr gültigen Regelungen Stellung genommen.

Definition der begünstigten Fahrzeuge

Wichtig für die steuerliche Beurteilung ist zunächst die zutreffende Einordnung der Fahrzeuge, die der Erlass wie folgt vornimmt:

Elektrofahrzeuge sind danach

  • reine Batterieelektrofahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind und
  • Brennstoffzellenfahrzeuge bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Nicht wundern: Auch Elektro-Fahrräder, deren Motor über 25 km/h unterstützt (erkennbar am Nummernschild) sowie Elektroroller sind Elektrofahrzeuge.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind insbesondere sogenannte Plug-in-Hybride. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Ohne externe Lademöglichkeit erfolgt keine steuerliche Begünstigung.

Anzusetzender Bruchteil und weitere Voraussetzungen

In Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen ist folgender Bruchteil des Listenpreises anzusetzen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG):

Bei reinen Elektrofahrzeugen (bei einem Anschaffungszeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030):

  • Listenpreis: nicht mehr als 60.000 EUR → anzusetzender Bruchteil: 1/4
  • Listenpreis: mehr als 60.000 EUR → anzusetzender Bruchteil: 1/2

Bei Hybridfahrzeugen:

  • Anschaffungszeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021: Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km → anzusetzender Bruchteil: 1/2
  • Anschaffungszeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024: Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km → anzusetzender Bruchteil: 1/2
  • Anschaffungszeitraum 1.1.2025 bis 31.12.2030: Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km → anzusetzender Bruchteil 1/2

Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert EUR ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen.

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige hat in 2019 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 35.326 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich aktuell wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (35.326 EUR) ist nur zu einem Viertel zugrunde zu legen = 8.831,50 EUR und auf 8.800 EUR abzurunden. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 88 EUR (1 % von 8.800 EUR) pro Monat.

Hinweis: Für vor 2019 erstmals überlassene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, sowie für entsprechende Fahrzeuge, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die frühere Regelung weiter. Danach ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern. Der Verwaltungserlass enthält auch zu dieser auslaufenden Altregelung umfangreiche Ausführungen und Beispiele. Die Rz. 6-10, 14, 16 und 17 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 beziehen sich nur auf die frühere Rechtslage.

Gesetzliche Verschärfung der Hybrid-Voraussetzungen

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