
Ein heißes Eisen: Bei veruntreuten Fremdgeldern stellt sich die Frage, ob sie durchlaufende Posten sind und bleiben. In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die veruntreuten Beträge bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Das heißt, Fremdgelder eines Freiberuflers sind durchlaufende Posten, die bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht in die Gewinnermittlung eingehen. Dies bleiben sie auch, wenn der Freiberufler die Fremdgelder veruntreut hat.
Beispiel: Rechtsanwalt mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Rechtsanwalt übernahm für eine ärztliche Verrechnungsstelle die Beitreibung von Honoraren gegenüber säumigen Patienten. Er forderte bei den Patienten neben dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arztes sein Anwaltshonorar und seine Auslagen an. Die Zahlungen der Patienten wurden auf den Geschäftskonten des Rechtsanwalts vereinnahmt. Anderkonten führte er nicht.
Bei einer Außenprüfung hat das Finanzamt festgestellt:
Der Rechtsanwalt hat einen Teil der Fremdgelder verwendet, um hieraus seine eigenen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Das Finanzamt erhöhte die Betriebseinnahmen
Das Finanzamt behandelte die Bestandsveränderungen auf dem Fremdverbindlichkeitskonto als nicht erklärte Betriebseinnahmen (insgesamt rund 200.000 EUR) und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide.
Urteil des BFH: Durchlaufende Posten - keine Betriebseinnahmen
Der BFH widersprach dem Finanzamt und dem Finanzgericht und beurteilte auch die veruntreuten Fremdgelder als durchlaufende Posten ohne Gewinnauswirkung.
Wann durchlaufende Posten vorliegen
Ein durchlaufender Posten liegt vor, wenn
- zwischen dem zahlungsverpflichteten Patienten und dem Rechtsanwalt unmittelbare, nach außen erkennbare Rechtsbeziehungen bestehen und
- sich der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Vereinnahmung zur Weiterleitung des eingehenden Betrags an die Verrechnungsstelle verpflichtet hat.
Fremdgelder, die als durchlaufende Posten in das Eigentum des Unternehmers gelangen, sind Betriebseinnahmen und werden Bestandteil des Betriebsvermögens.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind sie jedoch nicht gewinnerhöhend oder gewinnmindernd zu erfassen. Denn es handelt sich nicht um endgültige Zu- und Abgänge. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer Fremdgelder bewusst nicht auf einem Anderkonto, sondern auf seinem Geschäftskonto vereinnahmt, um diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Denn er bleibt schuldrechtlich verpflichtet, den Gegenwert herauszugeben.
Hinweis: Veruntreute Fremdgelder führen nicht zu steuerbaren Einkünften
Die widerrechtliche Verwendung der Fremdgelder für eigene Zwecke führt lt. BFH nicht zu steuerbaren Einkünften in Höhe der veruntreuten Beträge. Denn der Rechtsanwalt hat die Beträge nicht als Betriebseinnahmen vereinnahmt, sondern außerhalb des Tatbestands der Einkünfteerzielung durch privat veranlasste Straftaten.
Die Beträge stellen keine Gegenleistungen für eine Leistung des Rechtsanwalts im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit dar. Ebenso wie eine privat veranlasste Schenkung an einen Rechtsanwalt nicht der Einkommensteuer unterliegt, gilt dies entsprechend für Einnahmen, die aufgrund einer Straftat erlangt werden, die nichts mit der anwaltlichen Tätigkeit für den Auftraggeber zu tun hat.
BFH-Urteil vom 16.12.2014 (Az.: VIII R 19/12
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Schlagworte zum Thema: Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen
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