Leistungsbeschreibung bei der Rechnungsstellung

Praxis-Hinweis: Den Vorsteuerabzug sichern indem Leistender, Leistung und Leistungszeitpunkt in der Rechnung genau benannt werden
Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 15.10.2019, V R 44/16) stellt gleich einige Aspekte dar, die sehr bedeutsam sind, wenn es um die Frage geht, ob ein Vorsteuerabzug in Betracht kommt. So ist unbedingt darauf zu achten, dass der Erbringer der Leistung und der Rechnungsaussteller übereinstimmen. Dies mag zwar auf den ersten Blick trivial klingen, kann aber im Einzelfall durchaus Probleme bereiten. Ein Vertrauensschutz kommt hierbei nur in einem langwierigen besonderen Billigkeitsverfahren in Betracht. Der Erfolg eines Verfahrens ist hierbei ungewiss und verursacht in jedem Fall erhöhte Kosten.
Weiterhin ist auf eine genaue Beschreibung der erbrachten Leistung in der Rechnung zu achten, wenn nicht zeit- und kostenintensive Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermieden werden sollen. Das Urteil des BFH bestätigt dabei die erfreuliche Tendenz, dass die Rechtsprechung einem überbordenden Formalismus entgegentritt. Außerdem muss der Leistungszeitpunkt angegeben werden. Hier hatte der Kläger insofern die Rechtsprechung auf seiner Seite, da die erbrachte Leistung eine Werkleistung war, die nach der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Abnahme bewirkt ist. Bei anderen Leistungen muss dies nicht ebenso sein. Insofern gilt es auch auf die Benennung des Leistungszeitpunkts zu achten.
Finanzamt lehnte Vorsteuerabzug ab – FG gewährte ihn
Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zweier Unternehmen geltend, die für sie tätig gewesen waren. Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. In einem Fall sah es das Gebot zur Leistungsbeschreibung verletzt. Im anderen Fall führte das Finanzamt an, die Rechnungsausstellerin sei ein Scheinunternehmen. Auch seien die Gerüstbauleistungen nicht durch den Rechnungsaussteller erbracht worden. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Hingegen gewährte das Finanzgericht den Vorsteuerabzug in voller Höhe. Hierauf erhob das Finanzamt die Revision zum BFH.
Leistung nicht durch Rechnungsaussteller erbracht – Vorsteuerabzug abgelehnt
Der angerufene BFH gab der Revision teilweise statt. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verwehrte der BFH den Vorsteuerabzug für die Gerüstbauleistungen. Es stand nämlich für ihn fest, dass diese Leistungen nicht durch den Rechnungsaussteller erbracht worden sind. Zwar kommt unter Umständen ein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen in Betracht. Die Prüfung dieser Frage ist aber Gegenstand eines besonderen Verfahrens und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung der Umsatzsteuer zu prüfen.
Hingegen bestätigte der BFH das Finanzgericht im Hinblick auf die Angemessenheit der Leistungsbeschreibung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss die Rechnung Angaben enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Im Streitfall waren diese Anforderungen gegeben, da in den Rechnungen ein individualisiertes Bauvorhaben und ein konkretes Gewerk bezeichnet waren. Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht daran, dass der Leistungszeitpunkt nicht benannt ist. Ausreichend war hier, dass das Rechnungsdatum mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstleistungen übereinstimmt. Der genaue Leistungszeitpunkt ist deshalb hier nicht erforderlich.
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