Tz. 185

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS-Vorschriften schreiben keine detailliere Struktur für die Bilanz und die Gesamtergebnisrechnung vor (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 313). IAS 1.54 und IAS 1.81f. enthalten indes eine Liste von aufzunehmenden Posten. Im Rahmen der Angabeninitiative wurde die Bezeichnung dieser Posten als "Mindestangaben" aufgehoben (detailliert zur Angabeninitiative vgl. Bach/Berger, BB 2016, S. 2476–2480). Der IASB möchte dadurch zum einen deutlich machen, dass es sich aufgrund des Wesentlichkeitsprinzips nicht um Mindestanforderungen handelt, die nicht unterschritten werden dürfen (IAS 1.BC38C(a)). Zum anderen soll klargestellt werden, dass die Posten des IAS 1.54 und IAS 1.81 weiter zu untergliedern sind, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Aussagefähigkeit des Abschlusses erforderlich ist (IAS 1.55, IAS 1.85; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 88). Weiterhin sind die besonderen Ausweisanforderungen zu beachten.

 

Tz. 186

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die schwache Normierung der Gliederungsschemata hat rein praktische Gründe. Einerseits bestehen nach lokalen Rechtsvorschriften große Unterschiede in der Form der Darstellung. Andererseits ist eine Harmonisierung angesichts gesellschafts- und zivilrechtlicher Besonderheiten einzelner Länder nur schwer erzielbar. Aus diesem Grund ist das ansonsten in der angelsächsischen Praxis übliche Fristigkeitskonzept vorrangig anzuwenden. Ist eine Darstellung bzw. Gliederung der Bilanz nach der Liquidität verlässlicher und relevanter, ist diese anzuwenden (IAS 1.60; vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 89).

 

Tz. 187

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Auch für die Gliederung der Kapitalflussrechnung enthält IAS 7 nur eine Grundstruktur, aber kein Gliederungsschema.

 

Tz. 188

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Wenngleich die IFRS über keine geschlossene Gliederungskonzeption verfügen, lassen sich gliederungsrelevante Vorschriften finden

  • im Conceptual Framework im Rahmen der sog. Qualitative Characteristics of Useful Financial Information (CF.2.1–2.39);
  • in IAS 1 im Rahmen der Darstellung der sog. general features für Jahresabschlüsse (IAS 1.15–1.46) und
  • in verschiedenen Einzelstandards (zB IFRS 16.47–16.50), die ergänzende Regelungen zu den aufzunehmenden Posten vorsehen.
 

Tz. 189

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Gliederungs- und Ausweisregelungen des IAS 1 weisen, soweit sie den Stellenwert von allgemeinen Merkmalen (general features) haben, den Charakter von Gliederungsgrundsätzen auf. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:

 

Tz. 190

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit wird in IAS 1 nicht explizit genannt (vgl. Kirsch/Brötzmann/von Wieding, in: Baetge/Kirsch/Thiele, § 243 HGB, Tz. 531). Dennoch dürfte unstrittig sein, dass auch in einem IFRS-Abschluss nach geltenden Vorschriften alle wesentlichen Informationen so darzustellen sind, dass sie klar und übersichtlich sind. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der im Conceptual Framework formulierten Anforderung der Verständlichkeit (understandability; CF.2.34–2.36).

 

Tz. 191

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Grundsätze der Klarheit und Verständlichkeit stellen ein abstraktes Normierungsziel dar. Dabei ist grundsätzlich auf die Kenntnis eines (durchschnittlich) sachkundigen Abschlusslesers abzustellen. Informationen über komplexe Sachverhalte, die aufgrund ihrer Bedeutung für ökonomische Entscheidungen im IFRS-Abschluss dargestellt werden sollten, dürfen nicht mit Bezug auf den Grundsatz der Verständlichkeit weggelassen werden (CF.2.35; vgl. auch Tz. 63).

 

Tz. 192

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Verständlichkeit betrifft die äußere Form und die Art der Darstellung des gesamten IFRS-Abschlusses. Der IFRS-Abschluss ist in sinnvoller Weise zu strukturieren, und sachverwandte Vermögens- und Schuldposten sind in geeigneter Weise zu gruppieren. Im Interesse der Verständlichkeit sind Inhalt und Bezeichnung der Jahresabschlussposten dem Begriffsverständnis, das den IFRS zugrunde liegt, anzupassen.

 

Tz. 193

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS spezifizieren durch die Verwendung des allgemeinen Begriffes "disclose" häufig nicht, wo angabepflichtige Informationen auszuweisen sind. Daraus ist aber kein generelles Wahlrecht abzuleiten. Die Entscheidung über den Ort des Ausweises ist stets so zu treffen, wie der Forderung nach der Klarheit der Darstellung am besten entsprochen wird. In der praktischen Umsetzung wird die überwiegende Mehrheit der angabepflichtigen Informationen und Aufstellungen sinnvollerweise im Anhang anzugeben sein (vgl. ebenso Cairns, 3. Aufl., 2002, S. 113).

 

Tz. 194

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Deutsche Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, sind gem. § 315e HGB iVm. § 244 HGB dazu verpflichtet, ihren Abschluss in deutscher Sprache und in EUR aufzustelle...

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