Tz. 63

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der IFRS-Abschluss ist so aufzubereiten, dass die vermittelten Informationen für fachlich versierte Adressaten verständlich sind. Dazu sind klare und präzise Systematisierungen sowie Darstellungen erforderlich (CF.2.34–2.36). Dabei wird unterstellt, dass die Adressaten des IFRS-Abschlusses über angemessene Wirtschafts- und Rechnungslegungskenntnisse verfügen. Dies bedeutet indes nicht, dass Informationen, die für Adressaten schwer verständlich sind, weggelassen werden dürfen. Denn die Tatsache, dass sie ggf. zu schwierig sind, um von allen Adressaten verstanden zu werden, ist nicht erheblich. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der IASB diesen Aspekt bereits im Rahmen der Normsetzung berücksichtigt hat. Dies ist vor allem für Anhangangaben relevant, da hier häufig sehr komplexe Sachverhalte, zB derivative Finanzinstrumente, dargestellt werden. Dennoch gilt, dass alle den Sachverhalt betreffenden Informationen verständlich darzustellen sind (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 110).

 

Tz. 64

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Verständlichkeit führt somit nicht zu einer Einschränkung des Vollständigkeitsgebots iSd. IFRS (vgl. Tz. 50–54), sondern begründet einen Qualitätsanspruch bzgl. der Form der Darstellung. Damit unterscheidet sich dieser Grundsatz in seiner begrenzenden Wirkung von dem Grundsatz der Wesentlichkeit und der Nebenbedingung der Kostenbegrenzung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge