Tz. 60

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Mindestvergleichsangaben

Sofern andere IFRS nicht Abweichendes zulassen oder fordern, müssen gem. IAS 1.38für alle betragsmäßigen Angaben in der Berichtsperiode die entsprechenden Vergleichsinformationen für Vorjahre angegeben werden. Eine derartige Ausnahme enthält bspw. IAS 37.84 hinsichtlich des Rückstellungsspiegels. Eine weitere Ausnahme kann sich aus spezifischen Übergangsvorschriften bei der Anwendung eines neuen Standards ergeben.

Gem. IAS 1.38A sind mindestens zwei Bilanzen, zwei Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung), zwei Darstellungen von Gewinn oder Verlust (sofern separat dargestellt), zwei Kapitalflussrechnungen, zwei Eigenkapitalveränderungsrechnung und sich darauf beziehende Anhangangaben darzustellen.

 

Tz. 61

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die Verpflichtung zur Angabe von Vorjahreszahlen bezieht sich auf alle Abschlussbestandteile einschließlich des Anhangs. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich für den Fall, dass nach IAS 1.40A eine dritte Bilanz zu veröffentlichen ist. In diesem Fall brauchen – anders als noch nach IAS 1.39 aF – keine sich auf diese Bilanz beziehenden Anhangaben gemacht zu werden; davon unberührt bleiben die Angabeverpflichtungen nach IAS 1.41–44 bzw. IAS 8 (vgl. IAS 1.40C). Die Befreiung gilt indes nur für den Fall, dass es sich um eine verpflichtende dritte Bilanz iSv. IAS 1.10 (f) handelt. Stellt ein Unternehmen freiwillig drei Bilanzen auf, steht diese Befreiung nicht zur Verfügung (vgl. IAS 1.40BC32C).

Vergleichsinformationen sind auch für verbale und beschreibende Informationen anzugeben, soweit dies für das Verständnis des Abschlusses von Bedeutung ist (IAS 1.38). Dies bezieht sich insb. auf Geschäftsvorfälle und Entwicklungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Als Beispiel für solche Informationen führt IAS 1.38B einen Rechtsstreit an, über dessen Ausgang im Vorjahr Unsicherheit bestand und der im Berichtsjahr noch nicht entschieden ist. Diesbezüglich werden Angaben darüber als für den Adressaten nützlich angesehen, dass im Vorjahr Unsicherheit bestand und welche Schritte in der Berichtsperiode zur Beseitigung der Unsicherheit vorgenommen wurden. Weitere Beispiele sind Unsicherheiten im Zusammenhang mit Fertigungsaufträgen oder bei der Bewertung von Umweltschutzrückstellungen. Ein weiteres Beispiel ist die Angabe von wesentlichen Posten gem. IAS 1.97. Soweit für solche Sachverhalte eine ausführliche Beschreibung im Anhang erforderlich ist, wird diese Information idR auch in der folgenden Periode relevant sein (vgl. EY, International GAAP, Kap. 3, 2.4).

IAS 1.38 differenziert nicht nach von den IFRS verlangten und freiwilligen Informationen; damit sind auch für freiwillige Informationen Vorjahreszahlen anzugeben (vgl. EY International GAAP, Kap. 3, 2.4). Werden indes Angaben, die bspw. nach nationalem Recht zu machen sind, erkennbar getrennt von den IFRS Angaben gemacht, so sind uE hierfür keine Vorjahresangaben erforderlich.

 

Tz. 62

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Zusätzliche Vergleichsangaben

Auf freiwilliger Basis dürfen über die geforderten Mindestvergleichsabschlussbestandteile hinaus zusätzliche Vergleichsinformationen veröffentlicht werden, solange diese in Einklang mit den IFRS ermittelt wurden. Dies gilt auch für zusätzliche Vergleichsinformationen, die nach nationalem Recht erforderlich sind (vgl. IAS 1.BC32E). Diese zusätzlichen Vergleichsangaben dürfen aus einem oder mehreren der in IAS 1.10 genannten Abschlussbestandteile bestehen, ohne dass das Unternehmen dazu verpflichtet ist, diese Vergleichsangaben für alle Abschlussbestandteile zu machen (IAS 1.38C). Ein Unternehmen, das freiwillig bspw. eine dritte Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung), also zwei Vergleichsperioden veröffentlicht, muss damit nicht eine zusätzliche dritte Bilanz, Eigenkapitalveränderungsrechnung etc. darstellen. Allerdings sind die sich auf die zusätzliche Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) beziehenden Anhangangaben zu machen (IAS 1.38D).

Obgleich in IAS 1 nicht explizit geregelt, kann den Vorjahreszahlen ein im Vergleich zum Berichtsjahr abweichender (niedrigerer) Präzisionsgrad zugrunde gelegt werden, soweit hierdurch die Vergleichbarkeit und Verständlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird (zum Präzisionsgrad vgl. Tz. 87).

 

Tz. 63

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Obgleich nicht in IAS 1 geregelt, erscheint bei freiwilligen Mehrjahresdarstellungen in einem IFRS-Abschluss (zB Fünfjahresdarstellungen) die Anwendung der in IAS 1.38C normierten Grundsätze im Sinne einer entscheidungsnützlichen Darstellung der Entwicklung der jeweiligen Positionen sachgerecht (in diesem Sinne auch MünchKommBilR IFRS, IAS 1, Tz. 69), insb. im Hinblick darauf, dass die Informationen im Einklang mit den IFRS ermittelt wurden.

 

Tz. 64

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, rückwirkende Anpassungen ...

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